Von den Notmaßnahmen sind die Eilmaßnahmen zu unterscheiden. Notmaßnahmen dienen dem Schutz der Mietsache; Eilmaßnahmen kann der Mieter durchführen, wenn die sofortige Mangelbeseitigung erforderlich ist, um erhebliche Schäden von den Rechtsgütern des Mieters abzuwenden. Eilmaßnahmen fallen rechtssystematisch unter § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wobei die Besonderheit gilt, dass die vorherige Aufforderung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entbehrlich ist.[1]

Gleiches gilt, wenn der Mangel zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem der Vermieter nicht zu erreichen ist und dem Mieter ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Zuwarten unzumutbar

Stromausfall am Wochenende; Heizungsausfall am Wochenende im Winter.[2]

Nach anderer Ansicht sind in diesen Fällen § 539 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 683, 670 BGB anwendbar.[3]

[1] BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06; Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, § 536a BGB Rn. 119 ff.; LG Hagen, Urteil v. 7.3.1983, 13 S 188/02, WuM 1984 S. 215 betr. Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens in einem Ladengeschäft; LG Heidelberg, NJWE-MietR 1997 S. 99 betr. Unterbrechung der Warmwasserversorgung (zweifelhaft); AG Frankfurt, Urteil v. 11.6.1987, 33 C 1229/87-26, WuM 1988 S. 157 betr. funktionsunfähige Wohnungseingangstür; AG Hamburg, Urteil v. 12.12.1990, 43b C 305/90, WuM 1994 S. 609 betr. Wasseraustritt am Heizkörper, wenn hierdurch erhebliche Schäden zu befürchten sind.
[2] AG Münster, Urteil v. 30.9.2009, 4 C 2725/09, WuM 2009 S. 665.
[3] Dötsch, NZM 2007, S. 275, 277.

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