Leitsatz
Legt der Täter zum Nachweis unrichtiger Angaben gegenüber dem Finanzamt gefälschte Urkunden vor, hindert § 393 Abs. 2 AO nicht die Verwertung dieser Dokumente im Strafverfahren
Sachverhalt
Der Angeklagte betrieb ein "Umsatzsteuerkarussell", mit dem er unter Vortäuschung von Kfz-Exporten nach Spanien und in die Niederlande Umsatzsteuererstattungen erreichte. Zur Untermauerung seiner angeblichen Ansprüche legte er dem Finanzamt bei einer Umsatzsteuersonderprüfung gefälschte Rechnungen vor. Der BGH hatte gegen deren Verwertung – und auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung – im Strafverfahren keine Bedenken.
Entscheidung
Der Angeklagte sah in der Verwertung der von ihm präsentierten Rechnungen einen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO. Dem trat der Senat entgegen. Zwar soll § 393 Abs. 2 AO als prozessuale Ausgestaltung des Steuergeheimnisses es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, seiner umfassenden Verpflichtung zur Offenbarung aller steuerlich relevanten Tatsachen nachzukommen, selbst wenn sie ein strafbares Verhalten betreffen. Entsprechend dieser Norm offenbarte Umstände sind zur Verfolgung von Nichtsteuerstraftaten prinzipiell unverwertbar. Ein derartiges Verwertungsverbot ergibt sich allerdings dann nicht, wenn der Täter zum Nachweis seiner falschen Angaben gezielt gefälschte Urkunden vorlegt. Denn nach § 90 Abs. 1 AO muss ein Steuerpflichtiger alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig vorlegen. Er ist auch verpflichtet, in sämtlichen Steuererklärungen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Danach erfüllt ein Steuerpflichtiger, der vorsätzlich falsche Daten gegenüber den Finanzbehörden vorträgt, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten gerade nicht. Die Vorlage von unechten Urkunden kann nie "in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten" erfolgen.
Praxishinweis
Auch der strafrechtliche Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, gebietet keine andere Beurteilung der Sache. Zwar würde der Betreiber eines "Umsatzsteuerkarussells" seine Verfehlungen bei wahrheitsgemäßen Angaben zwangsläufig gegenüber dem Finanzamt offenbaren. Will er sein Ziel weiter verfolgen, bleibt ihm aber nur die Möglichkeit, seine bisherigen unrichtigen Angaben zu wiederholen. Dennoch kann dies nicht zur Straffreiheit bzw. Unverwertbarkeit von hierbei entstandenen Beweismitteln führen. Denn dieses Prinzip findet seine Grenze in dem Moment, in dem es nicht mehr um bereits begangenes Unrecht, also abgegebene unrichtige Erklärungen, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht, wie z.B. durch den Gebrauch von gefälschten Rechnungen. Diese Konsequenz muss der Steuerpflichtige hinnehmen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 11.09.2003, 5 StR 253/03