Leitsatz
Die im Jahre 1986 geborene Klägerin nahm den Beklagten, ihren Vater, auf Auskunft und Unterhalt für die Zeit vor und nach Erreichung der Volljährigkeit in Anspruch. Die Vaterschaft des Beklagten wurde erst mit Urteil des AG vom 13.3.2008 rechtskräftig festgestellt.
Das AG hat die Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt als unzulässig abgewiesen, weil der Anspruch auf Minderjährigenunterhalt verwirkt und für die Klage auf Volljährigenunterhalt ein anderes AG örtlich zuständig sei.
Die Gegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Berufungsverfahren. Ihr Antrag war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah für das beabsichtigte Rechtsmittel der Klägerin keine Erfolgsaussichten, so dass Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nicht zu bewilligen sei.
Unabhängig davon, ob die Klägerin für die Zeit der Minderjährigkeit eigene Unterhaltsansprüche oder abgetretene Erstattungsansprüche ihrer Mutter verfolge, lägen die Voraussetzungen der Verwirkung vor. Dem stehe nicht entgegen, dass § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die in § 1613 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen ermögliche.
Abzustellen sei auf das Verhalten der Mutter der Klägerin als deren alleinige gesetzliche Vertreterin bzw. ursprüngliche Inhaberin der Ansprüche. Sie habe während ihrer Schwangerschaft Fragen des Beklagten, ob er der Vater des Kindes sei, bewusst nicht wahrheitsgemäß beantwortet, weil sie (als Freundin eines Ausreisewilligen angesehenen) politischen Ärger befürchtet habe und zu stolz gewesen sei, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Nach der Geburt habe sie ihn von der Existenz des Kindes nicht in Kenntnis gesetzt, obgleich der Beklagte danach noch drei Jahre lang an demselben Ort wie die Mutter gelebt und gearbeitet habe.
Auch später, nach seiner Ausreise in den Westen im Jahre 1989, habe sie sich nicht bemüht, ihn über die Vaterschaft zu informieren und Unterhaltsansprüche geltend zu machen, obgleich sein Aufenthaltsort ohne weiteres hätte festgestellt werden können. Der Beklagte habe sich daher nicht auf etwaige Unterhaltsansprüche einstellen müssen. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung entfalle schon deshalb, weil eine Pflicht zu Unterhaltsleistungen von vornherein ausgeschlossen sei.
Hinweis
Nach dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen FamG ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG jetzt - im Unterschied zu § 642 Abs. 1 ZPO a. F. - auch für die Unterhaltsansprüche nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierter volljähriger Kinder das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der für das Kind handlungsbefugte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2009, 20 UF 311/09