Normenkette

§ 23 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

Wird trotz gerichtlicher Auflage mit Fristsetzung nicht binnen Jahresfrist ein vorsorglich und lediglich fristwahrend rechtzeitig eingereichter Beschlussanfechtungsantrag begründet, so ist das Anfechtungsrecht verwirkt (vgl. bereits LG Bonn, Beschluss vom 31.08.1998, 8 T 114/97). Die Fortführung eines Verfahrens kann dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden; Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund eines allzu langen Zeitraums der Untätigkeit ein Gegner darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZMR 98, 302, 303, und OLG Köln, Beschluss vom 07.07.1999, 16 Wx 305/96).

 

Link zur Entscheidung

( AG Bonn, Beschluss vom 04.01.2000, 28 II 222/98 WEG= WE 5/2000, 103)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Gemäß dem anmerkenden Hinweis in WE auf "Umsetzung dieser Entscheidung für die Praxis" entspricht der Beschluss des AG Bonn auch einer Beschlussentscheidung des AG Hamburg-Blankenese, bereits vom 30.06.1986, 506 II 14/85(zitiert nach Rechenberg/Riecke, MDR 97, 519) mit dem dortigen Hinweis: "Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine formelle Entscheidung des Gerichts ergehen ... Der Antragsteller hat gegen eine echte prozessuale Förderungspflicht eklatant verstoßen. Auch ein Ruhen des Verfahrens gem. § 43 WEG, § 12 FGG, § 251 ZPO kommt nicht in Betracht."

In der vorgenannten Entscheidung lagen zwischen der Beschlussfassung und der Gerichtsentscheidung 14 Monate der Untätigkeit. Vor dem Hintergrund derartiger Entscheidungen steht ein Verwalter vor der schwierigen Frage, ob er bei Kenntnis des Anfechtungsantrags von sich aus das Verfahren forcieren oder lieber nach einem Jahr auf eine die Verwirkung aussprechende Entscheidung drängen sollte (vgl. auch Riecke, WE 4/2000, 79).

Meines Erachtens kann das AG in solchen Fällen viel früher entscheiden, d.h. nach Fristsetzung zur Anfechtungs-Begründung mündlichen Verhandlungstermin bestimmen und dort evtl. im Sinne eines negativen Versäumnisurteils durch Beschluss entscheiden. Weder Entscheidungen über das Ruhen des Verfahrens (z.B. OLG Köln) noch "irgendwann" über eine Verwirkung des Anfechtungsrechts können überzeugen.

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