Leitsatz

Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654 BGB ist dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Vertrauensmakler auch für den anderen Vertragsteil als Vermittlungsmakler tätig wird. Entscheidend ist dabei, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seines Auftraggebers verletzt.

 

Fakten:

Die Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens beauftragten einen Makler im Rahmen eines qualifizierten Alleinauftrags mit der Vermittlung eines Kaufinteressenten. Der Makler vermittelte in der Folgezeit auch einen Interessenten, mit dem er in Verhandlungen trat. Wegen anfänglicher Differenzen über die Modalitäten des Hauptvertrags kam es zwischen den Eigentümern und dem Kaufinteressenten nicht zum Abschluss des Hauptvertrags, dieser vollzog sich vielmehr erst nach Kündigung des Makleralleinauftrags. Die Verkäufer verwehren nunmehr dem Makler die Provision für seine Vermittlungstätigkeit. Zu Unrecht. Zwar kommt eine Verwirkung des Provisionsanspruchs dann in Betracht, wenn der Makler im Rahmen eines qualifizierten Alleinauftrags vermittlend auch für die andere Vertragsseite tätig wird, hier kommt allenfalls eine Nachweistätigkeit in Betracht. Gleichwohl ist der Provisionsanspruch dann nicht verwirkt, wenn der Makler seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessen zu vermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.11.1999, III ZR 160/98

Fazit:

Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs tritt also nicht ein, wenn sich der Makler redlich bemüht, zwischen den künftigen Vertragsparteien - natürlich auch in seinem eigenen Interesse - zu vermitteln.

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