Für den Anspruch auf Zahlung der Kaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde.[1]

Im Einzelfall kann Verwirkung vorliegen, wenn die Kaution längere Zeit nicht geltend gemacht wird und der Mieter darauf vertrauen durfte, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Nach Ansicht des OLG Koblenz ist bereits ein Abwarten von ca. 10 Monaten zu lang mit der Folge, dass das Kautionsrecht gem. § 314 Abs. 3 BGB nicht mehr ausgeübt werden kann.[2]

[1] LG Bochum, Urteil v. 11.5.2010, 11 S 291/09, WuM 2011 S. 563.

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