Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Angelegenheiten keine Honorarvereinbarungen treffen. Das gilt auch für geringere Gebühren, als im RVG vorgesehen. Eine solche Honorarvereinbarung ist daher unwirksam. Der hat, auch wenn das Honorar durch die Menge der angefallenen Stunden deutlich höher gewesen wäre, nur einen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
Sachverhalt
Der Mandant beauftragte den Rechtsanwalt mit der Beratung und Vertretung, weil gegen ihn eine einstweilige Verfügung ergangen war. Hierbei vereinbarten sie ein Honorar von 220 EUR/Stunde. Die Honorarvereinbarung enthielt jedoch ursprünglich eine Klausel, wonach als Mindesthonorar die gesetzlichen Gebühren gelten sollten. Diese strich der Mandant, da er davon ausging, dass die Angelegenheit schnell erledigt sein würde und die gesetzlichen Gebühren über dem vereinbarten Honorar liegen würden. Um den Mandanten nicht zu verlieren, erklärte sich der Anwalt damit einverstanden. Letztendlich gestaltete sich der Rechtsstreit aufwendiger und es fielen deutlich mehr Stunden an, als zunächst angenommen. Der Anwalt berechnete für seine Tätigkeit daher gemäß des vereinbarten Stundenhonorars 9.680 EUR. Der Mandant war jedoch damit nicht einverstanden und wollte lediglich die gesetzlichen Gebührenvon 3.135 EUR bezahlen.
Das Amtsgericht München gab dem Mandanten Recht, da die Vereinbarung nach § 134 BGB i.V.m. § 49b BRAOunwirksam ist. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO verbietet es dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als im RVG vorgesehen, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Sinn der Vorschrift sei es, einen Preiskampf um Mandate zu verhindern und damit die Rechtspflege als solche zu schützen. Diese Klausel sei einvernehmlich gestrichen worden, auch wenn dies zunächst auf der Initiative des Mandanten beruhte.
Ein Rechtsanwalt müsse seine Berufspflichten kennen und seinen Mandanten auf die Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung hinweisen. Tue er dies nicht, z.B. um das Zustandekommen des Mandats nicht zu gefährden, habe er die Konsequenzen zu tragen. Es sei auch unerheblich, dass der Anwalt entsprechend der Vereinbarung ein höheres Honorar abrechnen konnte. Vielmehr sei auf den Vertragszeitpunkt abzustellen, bei welchem die Parteien noch von einem niedrigeren Honorar ausgegangen sind.
Link zur Entscheidung
AG München, Urteil vom 03.03.2011, 223 C 21648/10.