Kommentar

Auch im Konkurs einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH können Gläubiger grundsätzlich auf die Teilnahme am Konkursverfahren verzichten.

Es entspricht heute nahezu allgemeiner Meinung, daß grundsätzlich jeder Gläubiger auf Deckung seiner Forderung aus der Konkursmasse als Konkursgläubiger gemäß § 3 Abs. 1 KO verzichten und gegen den Gemeinschuldner auch während des Konkurses wegen einer vorkonkurslichen Forderung Klage erheben kann. Wenn Sie also darin mehr Erfolg sehen, so steht Ihnen für den Fall, daß Sie Forderungen gegen ein Konkursunternehmen haben, auch

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.03.1996, IX ZR 77/95

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