Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 246 BGB, § 256 BGB, § 284 BGB, § 286 BGB, § 288 Abs. 2 BGB, § 670 BGB, § 675 BGB
Kommentar
1. Ein ausgeschiedener Verwalter kann Verzugszinsen über den gesetzlichen Zinssatz nach § 256 BGB, § 246 BGB hinaus für einen Fehlbestand des Wohngeldkontos (hier: geführt als sog. offenes Treuhandkonto auf seinen Namen) nur verlangen, wenn er die Eigentümergemeinschaft zur Erstattung des Fehlbestandes aufgefordert bzw. abgemahnt hat; erst dann wäre weitergehender Verzugsschaden realisierbar ( § 284 BGB). Dagegen tritt Verzug noch nicht ein, wenn der ausgeschiedene Verwalter die Bankunterlagen über das von ihm geführte offene Treuhandkonto auf Anforderung dem neuen Verwalter übergeben hat.
2. Dem antragstellenden und ausgeschiedenen Verwalter ging es im zurückverwiesenen Verfahren (vgl. hierzu Senat vom 21. 5. 1997, ZMR 97, 539 = WM 97, 574 = WE 98, 32 = DWE 98, 30) um die Erstattung von Auslagen in Gestalt von Zinsen gegen die Gemeinschaft, welche der Antragstellerin und früheren Verwalterin nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwalteramt selbst aus der fehlenden Ausgleichung des ersichtlich offenen Treuhandkontos bei der Bank entstanden waren. Ebenso wie dem Verwalter wegen des bei seinem Ausscheiden verbliebenen Sollbetrages auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 675 BGB zusteht (h.M.), kann er - jedoch nur im Verzugsfalle - den konkreten Verzugsschaden (hier Zinsschaden gegenüber der Bank) beanspruchen.
Bei dem zinsbelasteten Bankkonto kann es sich nur um ein sog. offenes Treuhandkonto gehandelt haben, das auf den Namen der früheren Verwaltung eingerichtet war. Auch nach Herausgabe der Bankbelege an die neue Verwaltung blieb die Antragstellerin Kontoinhaberin, wie es auch deren Inanspruchnahme seitens der Bank belegt. Die Anforderung der Bankunterlagen von der Antragstellerin geschah im Zusammenhang mit der Übergabe der Verwaltungsunterlagen. Die Antragstellerin hatte keinerlei Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die neue Verwaltung den hier hohen Kontenfehlbestand (von über DM 70.000) unverzüglich ausgleichen würde. Die Antragstellerin war auch durch nichts gehindert, die Wohnungseigentümer in Antragsgegnerschaft unmittelbar nach ihrem Ausscheiden zum sofortigen Ausgleich des ins Minus geratenen Wohngeldkontos aufzufordern, was sie jedoch unstreitig nicht getan hat.
Rechtlich besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Bankzinsen aus dem Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaft bzw. die neue Verwaltung aus den übergebenen Bankunterlagen ersehen konnte, dass ein Fehlbestand vorhanden war und laufend weitere Zinsen aufliefen. Ohne besondere Zahlungsaufforderung war die Gemeinschaft nicht in Verzug mit der Auslagenerstattung. Der Antragstellerin hätte sich vielmehr aufdrängen müssen, dass sie selbst Konteninhaberin war, demgemäß für die auflaufenden Zinsen haften und Ausgleich von der Antragsgegnerin einfordern müsste.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert in Dritter Instanz von DM 2.861,90.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 16.09.1998, 24 W 2514/98)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung