rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigungsfiktion. Neueinstellung. Offensichtlichkeit. Zustimmungsfiktion. Ablenungsgründe
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und Gründen, mit denen der Personalrat seine Zustimmung zu einer Neueeinstellung verweigern kann
Normenkette
LPVG § 66 Abs. 3 S. 4, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn Q. C. ab dem 1. März 2005 als Leiter der städtischen Museen B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einstellung des Herrn Q1. C. als Leiter der städtischen Museen in B. gegen Beteiligungsrechte des Antragstellers verstößt.
Die Stelle des Direktors der städtischen Museen, von denen das M.-G. für internationale Kunst ausgenommen ist, war seit dem Ausscheiden des vormaligen Leiters zum 1. Mai 2003 vakant. Am 8. Oktober 2003 beschlossen der Hauptausschuss und der Kulturausschuss der Stadt B. in einer gemeinsamen Sitzung, die Leitungsfunktion zum 1. Januar 2005 wieder zu besetzen. Der Beteiligte übermittelte dem Antragsteller am 8. Dezember 2003 den Text für die Stellenausschreibung mit der Bitte um Mitteilung, ob hiergegen Bedenken bestünden. Daraufhin bat der Antragsteller in verschiedenen Schreiben um nähere Aufklärung darüber, welche Kosten durch die Wiederbesetzung entstünden. Nach wechselseitigen Schriftsätzen veröffentlichte der Beteiligte schließlich im Januar 2004 die Stellenausschreibung, ohne dass der Antragsteller den Anzeigentext gebilligt hätte.
Von den 58 Bewerbern wurden 11 Personen, einschließlich des bisherigen stellvertretenden Leiters der städtischen Museen zu einer Präsentation am 30. April 2004 vor die Auswahlkommission geladen. Auch der Antragsteller wurde für diesen Tag eingeladen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 erklärte er, dass er sich an dem Auswahlverfahren nicht beteilige. Zum einen sei das Mitwirkungsverfahren betreffend die Stellenausschreibung rechtswidrig vom Beteiligten abgebrochen worden. Zum anderen sei angesichts der rigorosen Sparpolitik der Stadt B. nicht einzusehen, weshalb ein neuer Leiter der städtischen Museen mit einem jährlichen Kostenvolumen von 100–120.000,00 EUR eingestellt werde. Er werde jedenfalls die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nicht erteilen.
Nach der Auswahl und dem Beschluss des städtischen Kulturausschusses vom 27. Mai 2004, Herrn Q. C. als Leiter der städtischen Museen einzustellen, legte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 die geplante Maßnahme zur Zustimmung vor. In einem hiervon getrennten Schreiben, erläuterte er nochmals seine Rechtsauffassung, dass die Veröffentlichung der Stellenausschreibung rechtmäßig gewesen sei. Die von dem Antragsteller hiergegen vorgebrachten Gründe seien ausschließlich fiskalischer Natur; sie beträfen das Organisationsrecht des Beteiligten, welches nicht der Mitbestimmung unterliege.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bekräftigte der Antragsteller seine Absicht, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er aus:
„Rigorose Haushaltskonsolidierung, die sich durch
- • eingeschränkte Übernahme nach der Ausbildung im Beamtenbereich,
- • keine Altersteilzeitgenehmigungen, wenn nicht Kosten eingespart werden,
- • keine Verlängerung von Zeitverträgen in allen Bereichen,
- • Kürzungen von 400.000,– EUR bei der VHS und damit die Gefahr von betriebsbedingten Kündigungen,
- • nur eingeschränkte Beförderungen bei den städtischen Beamten/Innen,
- • Verlängerung der Arbeitszeit bei den Beamten und Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes,
- • Einsparung von 1 Mill. im Bildungsbereich,
und vieles mehr deutlich macht, führt zu extremen Situationen in allen Bereichen unserer Verwaltung. Verringerung der Öffnungszeiten und sonstige Einschränkungen machen die Armut unserer Verwaltung deutlich und zeigen zudem, wie rigoros der Sparkurs durchgezogen wird. …
Der Personalrat sieht einen engen Zusammenhang mit noch verschärfteren Einsparungen und Konsolidierungsmaßnahmen, wenn diese Einstellung vorgenommen wird. Insoweit sieht der Personalrat einen engen Zusammenhang zwischen den Kosten, die die Einstellung mit sich bringt, und anderen Maßnahmen, die zum Nachteil von anderen Beschäftigten in dieser Verwaltung führen würden.
Außerdem ist nach Auffassung des Personalrats die Funktion durch den kommissarischen Leiter im Moment gut besetzt und wir können nicht erkennen, dass die Neueinstellung die städtischen Museen in eine bessere Situation bringen kann, zumal auch im Museumsbereich Haushalts- und sonstige Mittel nur noch in bescheidenem Maße zur Verfügung stehen. …
Wir möchten an dieser Stelle deutlich machen, dass unsere Nichtzustimmung nicht gegen die Person des Einzustellenden gerichtet, sondern ausschließlich aus Kostengesichtspunkten begründet ist.”
Nach Erörterung stimmte der Antragsteller der geplanten Maßnahme nicht zu. Zur Begründung verwies er ausdrücklich auf den Inhalt seines Schreibens vom 3. Juni 2004. Ergänzend führte er aus, dass alle Stellen, ...