Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.12.2004; Aktenzeichen 1 BvR 113/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine von ihm neu eröffnete Apotheke. Er ist Mitglied der beklagten Kammer.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 (als Beitragsrechnung bezeichnet) zog ihn die beklagte Kammer zu einem Beitrag in Höhe von 5.572,50 DM für das Zusatzversorgungswerk der Apothekenkammer X. heran, das als unselbständige Einrichtung der Kammer betrieben wird. Das Versorgungswerk dient der überbetrieblichen zusätzlichen Altersversorgung von approbierten Apothekenmitarbeitern und wird betriebsbezogen von den Apothekenbetreibern finanziert.

Gegen den Beitragsbescheid wandte sich der Kläger durch Widerspruch vom 28. Juni 1999, mit dem er vortrug: Es sei ihm als Neugründer einer Apotheke nicht zuzumuten, den Beitrag zu leisten. Er selbst habe dem Zusatzversorgungswerk nicht angehört und werde auch Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Den Widerspruch wies die beklagte Kammer durch Bescheid vom 14. Juli 1999 mit folgender Begründung zurück: Neugegründete Apotheken hätten zu dem Deckungsstock des Versorgungswerkes noch nicht beigetragen und würden aus Gründen der Solidarität aller Apotheken zu den Beiträgen herangezogen.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Heranziehung zu dem Beitrag verstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil derjenige Apotheker, der einen Betrieb übernehme, freigestellt sei. Diese Art der Beitragserhebung diene offensichtlich der Verteilung einer alten Last auf Neugründer. Der Umsatz einer Apotheke sei kein geeignetes Kriterium für die Beitragshöhe. Außerdem finde die Satzung des Zusatzversorgungswerkes keine Grundlage im Heilberufsgesetz, weil die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ihm selbst nicht zu gute kämen. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß eine Beitragserhebung nicht erfolgen dürfe. Ferner sei nicht geregelt, wer die Beiträge festsetze. Für die Beibehaltung des Versorgungswerkes fehle es an der inneren Rechtfertigung, nachdem die Apothekeneröffnung keiner restriktiven Regulierungsmaßnahme mehr unterliege.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid der beklagten Kammer vom 10. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Versorgungseinrichtung habe eine gesetzliche Grundlage. Deswegen könne die Beitragspflicht des Klägers nur bei einer Grundrechtsverletzung entfallen. Das sei jedoch nicht der Fall, weil die Ausfüllung des Begriffes der öffentlichen Aufgabe der Entscheidung der demokratisch legitimierten Organen vorbehalten sei. Nach wie vor bestünden hinsichtlich der Altersversorgung deutliche Unterschiede zwischen selbständigen und unselbständigen Apothekern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann in der Sache verhandeln und entscheiden, obgleich die beklagte Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war. Denn sie ist ordnungsgemäß geladen worden. Das Gericht hat sie zudem darauf hingewiesen, daß auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der beklagten Kammer ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag für das Zusatzversorgungswerk der Beklagten hat die erkennende Kammer bereits durch Beschluß vom 12. November 1999 in dem Verfahren 13 L 1250/99 Stellung genommen und ausgeführt:

„Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller zählt zu dem beitrags-pflichtigen Kreis der Kammerangehörigen.

Er ist (Zwangs-) Mitglied der Apothekerkammer X. unter Einschluß ihrer (rechtlich nicht selbständigen) Einrichtungen. Zu Recht stellt er diesen Umstand im Grundsatz nicht in Frage. Zwar liegt in der Pflichtzugehörigkeit zu der Kammer ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und möglicherweise auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff ist indessen gerechtfertigt und hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die berufsständischen Kammern im allgemeinen und die Antragsgegnerin im besonderen nehmen legitime öffentliche Aufgaben selbstverwaltend wahr (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54, 64 ff.). Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Gesetzgeber sich die Auffassung eigen gemacht hat, Selbstverwaltungskörperschaften könnten die in der gesetzlichen Ermächtigung (hier: § 6 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG –) im einzelnen aufgeführten öffentlichen Aufgaben besser erledigen als der Staat. Das entspricht dem föderalen Verständnis der staatlichen ...

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