Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 10. April 1994 geborene Kläger ist Sohn der Kauffrau B. N1.-T. und des Radio- und Fernsehtechnikers T1. T.. Die Eltern des Klägers sind seit Januar 2000 geschieden, aus ihrer Ehe ist ferner der 1989 geborene Sohn G. hervorgegangen.
Am 4. März 2003 beantragte der Kläger über seinen Vater die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –). Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, dass er bei seinem Vater lebe und seine Mutter zur Zeit in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sei. Der Vater des Klägers nahm später diesen Antrag zurück.
Am 4. Juni 2004 beantragte der Kläger erneut Unterhaltsvorschussleistungen. Zur Begründung brachte er vor, dass er bei seiner Mutter lebe und sein Vater keinen Unterhalt zahle. Der daraufhin um Auskunft gebetene Vater des Klägers teilte über seine Rechtsanwältin mit, dass sein Sohn G. bei ihm lebe und er den vollen Kindesunterhalt für dieses Kind trage. Der Kläger lebe in der Obhut der Mutter und werde von dieser unterhalten. Die Unterhaltsansprüche für die Kinder würden sich gegenseitig aufheben.
Mit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit der Begründung ab, dass jeder Elternteil für das bei ihm lebende Kind allein aufkomme und dies einer Unterhaltszahlung gleichzustellen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss seien daher nicht erfüllt. Dem Bescheid beigefügt war ein Auszug aus den Durchführungsrichtlinien für das Unterhaltsvorschussgesetz.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs ließ der Kläger vortragen, dass er tatsächlich von seinem Vater keinen Unterhalt erhalte und deshalb die Voraussetzungen nach § 1 UVG erfüllt seien. Soweit sich der Beklagte bei seiner Ablehnung auf eine Richtlinie berufe, stelle diese reines Innenrecht dar und sei nach außen nicht verbindlich. Die in der Anlage zum Bescheid erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bindend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wies der Landrat des I2. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug er vor, dass nach den Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zwei Kindern geschiedener Eltern, von denen je eines bei einem der Elternteile wohne und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkomme, jedes Kind so zu behandeln sei, als zahle der andere Elternteil regelmäßig den in § 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt. Aus Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ergebe sich, dass Unterhaltvorschuss nur beansprucht werden könne, wenn die ausbleibende Unterhaltsleistung des anderen Elternteils den alleinerziehenden Elternteil zusätzlich belaste. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Mutter des Klägers von dem Vater ihrer Kinder nicht zu den an sich geschuldeten Unterhaltsleistungen für ihren Sohn G. herangezogen werde. Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes seien zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis vom zuständigen Bundesministerium nach Absprache mit den Ländern erlassen worden. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führe dazu, dass die Richtlinien, wenn sie in ständiger Übung von der Verwaltung praktiziert würden, im Ergebnis ähnlich wie Außenrechtsätze die Rechtsbeziehungen zum Bürger prägten.
Am 12. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass seine Mutter leistungsunfähig sei, da ihr lediglich das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie unregelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich rund 320,00 EUR zugeflossen seien. Für das Gewerbe seiner Mutter sei im Jahre 2004 ein Verlust in Höhe von 6.473,00 EUR entstanden. Gegenüber seinem Vater habe er keinen Unterhalt eingefordert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rückwirkend ab dem 4. Juni 2004 zu gewähren. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegr...