Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 14. September 2010 vorläufig, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 die Kosten für die stationäre Unterbringung im Evangelischen Studienheim …, Internat für Hörgeschädigte, … München, mit gleichzeitigem Besuch der S…-Realschule für Hörgeschädigte zu übernehmen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Die im Jahr 1995 geborene Antragstellerin, die durch ihre Eltern vertreten wird, besuchte bereits im Schuljahr 2009/2010 das Evangelische Studienheim …, Internat für Hörgeschädigte, in München und die S…-Realschule für Hörgeschädigte. Bis zum Schuljahresende 2008/2009 hatte sie das Landschulheim … naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium zur sonderpädagogischen Förderung und das dortige Internat in G… besucht. Sie begehrt nunmehr im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Eingliederungshilfe in Form der Internatsunterbringung im Evangelischen Studienheim … in München vorläufig weiter zu gewähren.

1. Die Antragstellerin besuchte seit ihrer Einschulung zum Schuljahr 2001/2002 zunächst eine Regelgrundschule. Im November 2002 wechselte sie auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwäche und einer ADS-Symptomatik, die bei der Antragstellerin auf Grund von schulischen Misserfolgen und Hänseleien durch Mitschüler zu Schulunlust und -ängsten führten, in ein sonderpädagogisches Förderzentrum. Von September 2002 bis Juli 2003 erhielt sie ergänzend eine Ergo- und eine Legasthenie-Therapie. Im Schuljahr 2005/2006 besuchte sie die 4. Jahrgangsstufe des sonderpädagogischen Förderzentrums. Da sie hier eine positive Entwicklung auf fast allen Gebieten nahm, nach Auffassung der Schule für den Übertritt auf ein Gymnasium geeignet war, auf Grund ihrer weiter bestehenden Lese-Rechtschreib-Schwäche und ADS-Symptomatik aber nicht auf ein Regelgymnasium übertreten sollte, beantragten die Eltern der Antragstellerin für diese beim Antragsgegner für das Schuljahr 2006/2007 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zum Besuch eines Internats. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Antragstellerin weiterhin an einer Lese-Rechtschreib-Schwäche und einer ADS-Problematik leide und daher täglicher Förderung in den Bereichen ihrer Teilleistungsschwäche bedürfe. Die Antragstellerin sei zwar leistungsorientiert und hochmotiviert, gleichzeitig aber auch sehr empfindlich bei Abwertungen und Ausgrenzungen durch ihre Mitschüler. Letztlich sei in schulischer Hinsicht der Besuch eines auf die Betreuung von Kindern mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche spezialisierten Gymnasiums erforderlich. Nachdem dies vom Antragsgegner zunächst abgelehnt worden war, verpflichtete das Gericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung am 29. August 2006 (Au 3 E 06.973), die Kosten für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin in einem Landschulheim mit gleichzeitigem Besuch eines Gymnasiums zur sonderpädagogischen Förderung zu übernehmen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 gewährte daher der Antragsgegner ab dem 12. September 2006 Eingliederungshilfe in Form von stationärer Unterbringung im Landschulheim … und übernahm die Kosten zunächst für sechs Monate.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 wurde die gewährte Eingliederungshilfe in Form von Heimerziehung bis zum Schuljahresende 2006/2007 weiter gewährt. Auf Grund des im Sommer 2007 vorgelegten Entwicklungsberichts des Landschulheimes wurde die Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 24. Juli 2007 bis zum Schuljahresende 2007/2008 weiter gewährt. Auf Grund eines Entwicklungsberichts der Einrichtung vom 7. Mai 2008, eines Gutachtens einer kinderpsychiatrischen Praxis und eines Hilfeplangesprächs vom 11. Juni 2008 mit Fortschreibung des Hilfeplanes wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2008 die Eingliederungshilfe bis zum Schuljahresende 2008/2009 weiter gewährt. Es zeichnete sich hier jedoch ab, dass die Geeignetheit der Beschulungsform Gymnasium beobachtet werden müsse, da die Antragstellerin eventuell in der gewählten Schulform überfordert sei.

Nach intensiver fachlicher Befassung mit der Frage einer weiteren Erforderlichkeit der Hilfe und der Frage, welche Schulart für die Antragstellerin geeignet sei, gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Juli 2009 weiterhin Eingliederungshilfe in Form von Heimerziehung bis zum Schuljahresende 2009/2010. Mit der Durchführung der Maßnahme wurde zum Schuljahresbeginn 2009/2010 das Evangelische Studienheim …, Internat, in München, beauftragt; von dort aus sollte die Antragstellerin die S…-Realschule besuchen. Dem Bescheid lagen ein Hilfeplangespräch vom 10. März 2009 mit Fortschreibung des Hilfeplanes, eine Änderung des Hilfeplanes vom 2. Juli 2009, eine fachärztliche Stellungnahme der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis Dr. med. L… vom 10. Juni 2008 sowie zwei Entwicklungsberichte des Landschulheimes … (vom 4. März 2009 u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge