Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger begehrt von dem Beklagten als Jugendhilfeträger die Erstattung der Kosten für eine teilstationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer heilpädagogischen Tagesstätte für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 29. Februar 2012.
1. Die am 19. Oktober 2003 geborene Hilfeempfängerin besuchte in der Zeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2010 einen integrativen Kindergarten. Die teilstationäre Eingliederungshilfe hierfür wurde zunächst vom Beklagten als Delegationsaufgabe für den Kläger gewährt, nachdem der entwicklungsdiagnostische Befund eines heilpädagogischen Förderzentrums vom 14. November 2006 eine ausgeprägte rezeptive und expressive Sprachentwicklungsverzögerung bei psychomotorischer Retardierung diagnostiziert und das Gesundheitsamt des Landratsamtes … mit Schreiben vom 21. Juni 2007 attestiert hatte, dass eine Sprachentwicklungsstörung und eine körperliche Behinderung vorlägen. Nach dem Zwischenbericht des heilpädagogischen Förderzentrums, das seit Dezember 2006 die Frühförderung der Hilfeempfängerin durchführte, vom 9. Juni 2008 habe diese seit dem Besuch des integrativen Kindergartens gute Fortschritte gemacht, am meisten habe sie in den Bereichen Grobmotorik, expressive Sprache und Sozialverhalten aufgeholt. Der Abschlussbericht des Förderzentrums vom 9. Juni 2009 beinhaltet, dass das Kind trotz Fortschritten in manchen Bereichen noch komplexe psychomotorische und kognitive Entwicklungsverzögerungen aufweise; auch sprachlich sei dies festzustellen. Es zeichne sich eine Lernstörung ab. Ab 1. September 2009 bis 31. August 2010 bewilligte der Kläger die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für die Einzelintegration im Kindergarten. Im Schuljahr 2011/2012 war die Hilfeempfängerin im zweiten Schulbesuchsjahr und besuchte ein privates Förderzentrums mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung.
Mit Formblattantrag vom 3. Mai 2010 beantragten die Eltern des Kindes die gewährte Hilfe. Das beigefügte ärztliche Zeugnis vom 29. April 2010 diagnostiziert kombinierte Entwicklungsschwächen (Sprache, Teilbereiche Kognition, Feinmotorik) bei Teilleistungsstärken im unteren Altersdurchschnitt sowie noch eine Schwäche im logopädischen Bereich. Das Kind gehört danach zum Personenkreis der wesentlich geistig behinderten Menschen; wobei die Art der Behinderung noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Als Einrichtung wird das derzeit besuchte private Förderzentrum empfohlen.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 gewährte der Kläger Eingliederungshilfe in Form einer teilstationären Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Heilpädagogischen Tagesstätte des genannten Heilpädagogischen Zentrums für die Zeit vom 14. September 2010 bis zum 31. Juli 2014 (Ende der Grundschulzeit), längstens bis zum letzten Öffnungstag vor der Sommerschließzeit der Tagesstätte, für fünf Tage pro Woche. Der Kläger sei für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.
Der Bericht des heilpädagogischen Zentrums vom 11. Dezember 2011 führt u.a. einen IQ (Intelligenzquotient) von 75 (71-81) für den Gesamttest auf. Die Testergebnisse würden dafür sprechen, einen Probeunterricht in der Diagnoseförderklasse in einem sonderpädagogischen Förderzentrum zu ermöglichen.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Bl. 77 der Behördenakte) gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch für die Zeit ab 11. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 geltend und bat um Fallübernahme ab 1. März 2012. Aus dem vorgenannten Bericht ergebe sich, dass bei der Hilfeempfängerin eine Lernbehinderung mit einem IQ von 75 vorliege. Damit liege die Zuständigkeit gemäß § 35 a i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII – und in Anwendung der Abgrenzungsregelung zwischen dem Kläger und den schwäbischen Jugendämtern – bei dem Beklagten. Der Beklagte lehnte die Fallübernahme und die Kostenerstattung ab.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 stellte der Kläger die mit Bescheid vom 29. Juni 2010 bewilligte Hilfe zum 29. Februar 2012 ein. Ab Beginn der Schulpflicht liege die Zuständigkeit beim Jugendamt.
2. Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 29. Februar 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 12.207,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte sei spätestens ab 1. Februar 2011 für den Hilfefall zuständig. Das Verwaltungsgericht Augsburg habe sich bei der Abgrenzung zur Zuständigkeit bei Mehrfachbehinderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und auf die Art der Einrichtung sowie die Frage abgestellt, ob wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung allein die Unterbringung in einer konkreten Einrichtung erforderlich gewesen wäre. Kläger und Beklagter seien hier von einer geistigen Behinderung und einer Teilhabebeeinträchtigung aus...