Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschuldigung und Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Beschluß:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,– festgesetzt (§ 13 Abs.1 Satz 2 GKG).
Tatbestand
Die Beklagte erließ in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsrichterin am 26. März 1998 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen die Klägerin und deren Ehemann. In den Gründen dieses Beschlusses wird die Klägerin als formelle Geschäftsführerin der Fa. R* GmbH mit Firmensitz in Lindenberg bezeichnet.
Am 2. Juli 1998 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, innerhalb einer Woche die ehrenrührige Erklärung, die Klägerin sei formelle Geschäftsführerin gewesen, zurückzunehmen; widrigenfalls werde Strafanzeige wegen Beleidigung erhoben.
Am 7. August 1998 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Amtsgericht Augsburg und beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, sich für die Behauptung, die Klägerin sei formelle Geschäftsführerin der Fa. R* GmbH gewesen, bei der Klägerin zu entschuldigen und bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,– DM es zu unterlassen, diese Behauptung zu wiederholen, auch in bezug auf die Fa. H* GmbH.
Die Klägerin sei durch die Behauptung, nur formelle Geschäftsführerin gewesen zu sein, auf das schwerste in ihrer Ehre verletzt worden. Sie habe nämlich mit voller Energie das Amt der Geschäftsführerin ausgeübt. Durch die Behauptung werde ihre Arbeit in einer Art und Weise in den Schmutz gezogen, die durch nichts gerechtfertigt sei, schon gar nicht durch das Bestreben, einen Durchsuchungsbefehl zu rechtfertigen. Das Amtsgericht Augsburg sei für die Klage sachlich zuständig, da kein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht werde. Es sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben, da die Frage der Verantwortung für eine Beleidigung eine zivilrechtliche und keine öffentlich-rechtliche Frage sei. Mit Unterzeichnung eines Schriftstückes übernehme derjenige die Verantwortung, der die Unterschrift leiste. Wenn die Beklagte beleidigende Äußerungen mit ihrer Unterschrift als Ausdruck ihres Willens bestätige, dann müsse sie hierfür die Verantwortung übernehmen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei nicht begründet, da § 839 BGB, der die beamtenrechtliche Haftung für schuldhaftes Verhalten erschöpfend regele, einen Anspruch gegen den Beamten wegen ehrkränkender Äußerungen ausschließe. Ein Anspruch bestehe von vornherein nur gegenüber der zuständigen Anstellungskörperschaft. Die Beklagte sei daher nicht passiv legitimiert. Eine ausnahmsweise Haftung des Beamten komme lediglich dann in Betracht, wenn die besagte Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sei, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstelle. Dies sei bereits nach eigenem Vorbringen der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin sei der Beklagten völlig unbekannt. Die Ermittlungen in dieser Angelegenheit habe nicht die Beklagte, sondern die Staatsanwaltschaft geführt. Ungeachtet der Tatsache, daß weder eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliege noch eine ehrverletzende Äußerung, wäre weder die eine noch die andere auch nur am Rande persönliche Meinung der Beklagten. Außerdem beinhalte die Bezeichnung formelle Geschäftsführerin keinen Angriff auf die Ehre der Klägerin. Diese Bezeichnung diene lediglich, gerade im strafrechtlichen Bereich, der Abgrenzung zum sogenannten faktischen Geschäftsführer. Es handle sich hierbei um einen reinen wertfreien Abgrenzungsbegriff. Darüber hinaus hindere die formelle Geschäftsführereigenschaft nicht die Annahme einer gleichzeitigen faktischen Geschäftsführereigenschaft. Die Äußerung enthalte kein Werturteil.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Januar 1999 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Hierauf wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, daß die Streitsache eine Zivilsache bleibe und durch die Verweisung keine verwaltungsrechtliche werde. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung, sondern um die anläßlich der Abfassung dieses Beschlusses geäußerten massiven Beleidigungen der Beklagten. Die Klägerin müsse sich nicht in ihrer Ehre in den Schmutz ziehen lassen. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich eine Beleidigung und der Anspruch sei ausschließlich ein zivilrechtlicher, nämlich ein Wiedergutmachungsund Unterlassungsanspruch. Es gehe nicht um das Dienstrecht einer Richterin, d.h. um keine Dienstpflichtverletzung. Nicht der Staat sei geschädigt, sondern die Klägerin.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne ...