Nachgehend

OVG Berlin (Beschluss vom 21.07.2000; Aktenzeichen 1 SN 23.00)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung durch die Antragsgegnerin.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist nach eigenen Angaben „die Erarbeitung und Vermarktung von Konzepten zur ertrags- und wachstumsorientierten Vermögensentwicklung, die Vermögensbetreuung sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere die Vermittlung von Verträgen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften aus Kapitalvermögen” (Zeichnungsprospekt der Antragstellerin, Verwaltungsvorgang Bd. 5, Bl. 62 ff.). Die Antragstellerin bietet den Anlegern mehrere Anlagemodelle an, die jeweils vorsehen, dass die Anleger sich an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligen, die sich ihrerseits als stille Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Beteiligung an der „Stillen Beteiligungsgesellschaft …” (GbR). Bezüglich dieser Gesellschaft erhielt die Antragsgegnerin verschiedene Antragen und bat mit Schreiben vom 18. Februar 1997 die Antragstellerin um Auskunft zu verschiedenen Punkten, um klären zu können, ob erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betrieben würden. In dem daraufhin von der Antragstellerin übersandten „Zeichnungsprospekt Stille Beteiligung …” heisst es u.a., die Anleger beteiligten sich nicht an einem neu gegründeten Unternehmen, sondern an einer Gesellschaft, die bereits auf ihrem Markt umfangreiche Erfahrungen gesammelt und ihr Konzept erfolgreich eingeführt habe. Die stille Beteiligung werde als Mittel zur Verbesserung der Kapitalausstattung eingesetzt. Die Einlagen erhielten durch eine Rangrücktrittsvereinbarung einen Eigenkapitalcharakter. Es handle sich um eine Beteiligung an einem Gewerbebetrieb mit unternehmerischem Risiko. Das Risiko des stillen Gesellschafters sei grundsätzlich auf den eingesetzten Kapitalbetrag beschränkt. Eine persönliche Haftung sei ausgeschlossen. Zur Absicherung der stillen Gesellschafter sei vertraglich festgelegt, dass beim Ausscheiden ein Auszahlungsanspruch in Höhe der eingezahlten Einlage bestehe. Darüber hinaus übernehme der Firmeninhaber der Antragstellerin die persönliche Haftung für die Erfüllung eines unwiderruflichen Kaufangebotes.

Zur Durchführung der Beteiligung werden zwei Verträge abgeschlossen:

  1. ein Beteiligungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der stillen Beteiligungsgesellschaft … (GbR) – Vertrag A – und
  2. ein Gesellschaftsvertrag der GbR – Vertrag B.

Im Vertrag A wird der oben bereits genannte Geschäftsgegenstand der Antragstellerin beschrieben und vereinbart, die Beteiligten verpflichteten sich, „die Expansion der (Antragstellerin) gemeinsam zu fördern”. Die GbR sei bei Erreichen der angestrebten Einlagehöhe von 5.000.000,– DM am Gewinn der Antragstellerin zu 80 % beteiligt, an den stillen Reserven und am Geschäftswert sei sie nicht beteiligt. Ein Entnahmerecht für die GbR bestehe, wenn damit Ansprüche von Gesellschaftern der GbR abgegolten würden. Nach Ziff. 8 des Vertrages A ist eine Beteiligung an einem Verlust der Antragstellerin für die GbR ausgeschlossen. Am Ende enthält der Vertrag den Hinweis: „Aus organisatorischen Gründen werden die Anleger in der Stillen GbR gebündelt.”

Im Vertrag B heisst es u.a., einziger Gesellschaftszweck sei es, die Expansion der Antragstellerin gemeinsam zu fördern. Weiter ist geregelt, dass allein der Inhaber der Antragstellerin, der Kaufmann S. unter Ausschluss der Gesellschafter zur Vertretung der GbR berechtigt sei. Ausschließlich er nehme die Rechte der GbR gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter und die Rechte jedes Gesellschafters gegenüber Dritten und die Rechte der Gesellschafter untereinander wahr (Ziff. 2). Die einzelnen Gesellschafter hätten keinen Anspruch darauf, Angaben über die übrigen Gesellschafter zu erhalten (Ziff. 11). Die Mindestlaufzeit der Gesellschaft betrage drei Jahre, die Kündigungsfrist danach sechs Monate. Ein Gewinnanteil aus der Antragstellerin werde nach Maßgabe des Verhältnisses der Einlagen zueinander aufgeteilt. Ausscheidende Gesellschafter hätten einen Auszahlungsanspruch in Höhe ihrer eingezahlten Einlage (Ziff. 7). Ziff. 8 lautet: „Die Gesellschafter räumen einen Rangrücktritt in der Weise ein, dass die Einlage nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der (Antragstellerin) übersteigenden Vermögen zurückgewährt werden soll.”

In der formularmäßigen „Beitrittserklärung” zur GbR heisst es u.a., der Beteiligungsbetrag sei auf das Konto der Antragstellerin zu zahlen. Im unteren Drittel auf der selben Seite des Formulars ist ein „unwiderrufliches Kaufangebot” abgedruckt, wonach der Kaufmann S. sich verpflichtet, die Beteiligung an der GbR zu einem bestimmten...

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