Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller verfügt über die allgemeine Hochschulreife und nahm im Anschluss ein Mathematikstudium auf. Im September 2015 begann er eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Mathematisch-technischen Softwareentwicklers. Auf übereinstimmenden Antrag des Antragstellers und der Ausbildenden wurde die Ausbildungszeit mit Blick auf die Vorbildung des Antragstellers um 12 Monate verkürzt und auf zwei Jahre festgesetzt. Die schulische Berufsbildung des Antragstellers erfolgte am Oberstufenzentrum Informations- und Medizintechnik B. (nachfolgend: OSZ). Ausbildungsbetrieb war die Beigeladene, bei welcher der Antragsteller zuvor bereits als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen war, und mit der ein Ausbildungsvertrag bis zum 1. September 2017 geschlossen wurde.
In der Folgezeit kam es zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu zahlreichen Meinungsverschiedenheiten, u.a. hinsichtlich der Frage, ob die zunächst übertragenen Aufgaben einem Ausbildungszweck dienten oder nicht lediglich die Fortsetzung der studentischen Hilfstätigkeiten bei der Bildbearbeitung (Parametrisierung) waren, ob Ausbildungsnachweise korrekt geführt worden waren und ob es einen übergeordneten betrieblichen Ausbildungsplan gebe. An der Zwischenprüfung im März 2016 nahm der Antragsteller ohne Erfolg teil.
Die Beigeladene erteilte dem Antragsteller wegen der Verweigerung der Durchführung von Arbeitsaufträgen wiederholt Abmahnungen. Im August 2016 kündigte sie das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos. Ein Schlichtungsverfahren bei der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Im Februar 2017 stellte das Arbeitsgericht Berlin – 36 Ca 12612/16 – fest, dass die Kündigung mangels Angabe der Kündigungsgründe nichtig sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte die Beigeladene im September 2017 – 22 Sa 545/17 – darüber hinaus, zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen, da die Beigeladene nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die Bearbeitung der Bildbearbeitungsaufträge zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) Gegenstand der Ausbildung hätte sein dürfen.
Der Antragsteller setzte hierauf seine Ausbildung bei der Beigeladenen fort. Den Bildungsgang am OSZ schloss er im Juli 2017 mit der Note 2,2 erfolgreich ab.
Ende Juli 2017 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung der Ausbildungszeit um weitere drei Jahre bis Ende August 2020.
Mit Bescheid vom 25. August 2017 entsprach die Antragsgegnerin dem Antrag insoweit, als sie die Ausbildungszeit um sieben Monate – den Zeitraum der kündigungsbedingten Freistellung des Antragstellers – verlängerte. Eine über März 2018 hinausgehende Verlängerung lehnte die Antragsgegnerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die begehrte Verlängerung entspreche nach ihrem zeitlichen Umfang einer Wiederholung nahezu der gesamten Ausbildung. Dies sei nicht der Zweck der eng auszulegenden Ausnahmeregelung.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2017 zurück. Die Beigeladene habe auf Anforderung eine detaillierte tabellarische Übersicht der verschiedenen Ausbildungsinhalte vorgelegt. Diese sei von einem Angehörigen des Prüfungsausschusses überprüft und als ausreichend angesehen worden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch den Ausbildungsbetrieb nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2018 die Klage VG 3 K 47.18 erhoben und am 16. Februar 2018 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen. Ohne eine vorläufige Regelung würden die Nachteile im Falle einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer nur unzureichend vermieden. In Anbetracht eines weiterhin fehlenden betrieblichen Ausbildungsplans sowie fehlender Angaben von Ausbildungspunkten sei es auch nicht an ihm, Spekulationen über einen möglichen Ausbildungsfortschritt im Falle einer Verlängerung der Ausbildung anzustellen. Eine Prüfungsteilnahme sei ihm – gehe man von der von ihm dabei abzugebenden Erklärung aus, wonach er die „Ausbildungszeit tatsächlich und nicht nur kalendarisch zurückgelegt habe” – nicht möglich. Eine substanzielle Vergleichsbereitschaft der Beigeladenen sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller beantragt (wörtlich),
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, wie im Hauptsacheverfahren VG 3 K 47.18 beantragt, mindestens um die vertraglich vereinbarten zwei Jahre zu verlängern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Bereits ein Anordnungsgrund se...