Tenor

Der Antrag der Frau G. M. P. Berlin, vertreten durch Rechtsanwältinnen … Berlin, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag der Antragstellerin auf Beiladung im vorliegenden Verfahren hat keinen Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

Prozeßkostenhilfe kann jedem Beteiligten gewährt werden. Dazu gehört auch der Beigeladene (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 166 Rz. 1). Da die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO an die Beteiligtenstellung des Bedürftigen anknüpft („Eine Partei … erhält … Prozeßkostenhilfe”), kommt sie hier nicht in Betracht, da hinsichtlich der Antragstellerin weder ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorliegt noch das Gericht eine in seinem Ermessen stehende sogenannte einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) von Amts wegen oder auf den von der Antragstellerin in Aussicht gestellten Antrag hin anordnet. Darauf, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie auf die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen kommt es daher nicht an.

Zunächst handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung. Dies setzte voraus, daß die Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden könnte, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. Kopp, VwGO, § 65 Rz. 14 m.w.N.). Eine aus Rechtsgründen einheitliche Entscheidung auch gegenüber der Antragstellerin hat das Gericht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu treffen. Streitgegenständlich ist die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses der Volkskammer der ehemaligen DDR, mit der dieser festgestellt hat, daß das zur Umstellung auf Deutsche Mark angemeldete Guthaben des Ehemanns der Antragstellerin, des Klägers, nach dem Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben – UGG – vom 29. Juni 1990 (GBl. S. 503) nicht rechtmäßig erworben worden sei.

Die Antragstellerin wird weder vom sachlichen noch vom persönlichen Regelungsbereich des UGG erfaßt. Ihre Rechte sind durch die hierauf gestützte Entscheidung des Sonderausschusses nicht betroffen. Das Prüfungsverfahren nach dem Umstellungsguthabengesetz bezog sich gemäß § 2 UGG auf den Erwerb „des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben)”. Zur Umstellung wurde ein Guthaben – soweit ersichtlich – ausschließlich von dem Kläger unter dem 25. Juni 1990 angemeldet (vgl. die beigezogenen Strafakten im Verfahren 2 Js 245/90, Bd. 12, Bl. 40). Verfahrensbeteiligt im Rahmen der Prüfung des rechtmäßigen Erwerbs durch den Sonderausschuß war der Kontoinhaber. Kontoinhaber des hier in Rede stehenden ursprünglich bei der Sparkasse der Stadt Berlin geführten Kontos Nr. … war allein der Kläger (vgl. a.a.O., Bd. 11, Bl. 152). Ihm war folglich gemäß § 5 Abs. 3 UGG die Entscheidung über die Feststellung eines unrechtmäßigen Erwerbs mitzuteilen, sofern nicht ein Fall nach Abs. 4 vorlag, mithin, soweit sich nicht der Verdacht einer Straftat ergeben hatte. Die hoheitliche Entscheidung des Sonderausschusses bezog sich dabei ausdrücklich auf das „Gesamtguthaben”, dessen Umstellung auf Deutsche Mark begehrt wurde. Erfaßt werden sollte daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes das Umstellungsguthaben ungeachtet einer etwaigen Mitberechtigung von Ehegatten. Hierfür spricht auch, daß der Gesetzgeber der DDR das Umstellungsguthabengesetz auf dem Hintergrund des noch bestehenden Güterstandes der sogenannten „Errungenschaftsgemeinschaft” der §§ 13 ff. FGB vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966, S. 1) – mit späteren Änderungen – erlassen hatte.

Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung aber deshalb, weil die Entscheidung des Sonderausschusses einen Vermögenswert betraf, der währungsumstellungsrechtlich allein dem Kläger zugeordnet war. Denn gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 (vgl. GBl. I S. 332, 341/BGBl. II S. 518 ff.) konnten natürliche Personen mit Wohnsitz in der DDR die ihnen „gehörenden” auf Mark der DDR lautenden Banknoten und Münzen zum Zwecke der Umstellung auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der DDR einzahlen. Entsprechend regelte Abs. 2 der Vorschrift, daß diese Personen bis zum 6. Juli 1990 die Umstellung „ihrer” auf Mark der DDR lautenden Guthaben bei Geldinstituten in der DDR bei einem kontoführenden Geldinstitut beantragen konnten. Währungsumstellungsrechtlich gab es demzufolge nur ein Zuordnungssubjekt für die auf Mark der DDR lautenden Guthaben. Dieses Zuordnungssubjekt war der Kontoinhaber. Die Rechtsinhaberschaft des Klägers findet ihre Bestätigung auch darin, daß er in dem von ihm ...

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