Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, mit den Beigeladenen zu 1. bis 4. (Trägerverbund E.) und den Beigeladenen zu 5. bis 10. (Trägerverbund J.) Kooperationsvereinbarungen über die bevorzugte Vermittlung von neu beginnenden Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige gemäß § 27 i.V.m. §§ 29–31, 32 S. 1, 35 SGB VIII, § 35 a Abs. 1 SBG VIII, § 41 i.V.m. §§ 29, 30 und 35 SGB VIII im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Region 1 (Ortsteil Friedrichshain) im Umfang von 80 % zu schließen oder zu verlängern sowie die genannten Hilfen entsprechend bevorzugt an diese zu vermitteln.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Tatbestand
I.
Im Jahr 2003 führte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ein Interessenbekundungsverfahren zur Vergabe bestimmter neu zu beginnender Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige in den Regionen 1 (Ortsteil Friedrichshain), 2 (Kreuzberg Nord) und 3 (Kreuzberg Süd) durch (vgl. die Ausschreibung im Amtsblatt für Berlin Nr. 10/2003, S. 848). Für die Region 1 bewarben sich u.a. die Antragsteller im Rahmen eines Trägerverbundes. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wählte jedoch die Trägerverbünde E., bestehend aus den Beigeladenen zu 1. bis 4., und J.n, bestehend aus den Beigeladenen zu 5. bis 10., aus. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. Mit den ausgewählten Trägerverbünden schloss das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg am 5. beziehungsweise 12. September 2003 entsprechend den Vorgaben des Interessenbekundungsverfahrens zunächst vorläufige Kooperationsvereinbarungen, wonach es sich u.a. sinngemäß verpflichtete, diesen während der Vertragsdauer jeweils ca. 40 % der genannten Jugendhilfemaßnahmen im ambulanten und teilstationären Bereich zu übertragen. Zur Finanzierung der jeweiligen Hilfen heißt es dort, sie erfolge entsprechend der Entgeltvereinbarung auf der Grundlage der mit den Mitgliedern des Trägerverbundes abgeschlossenen Trägerverträge, wobei offenbar solche nach §§ 77, 78 b SGB VIII gemeint sind. Die Budgetverantwortung im Rahmen vorerst virtuell gebildeter Teilbudgets liege beim zuständigen regionalen sozialen Dienst, die Budgetsteuerung erfolge in enger Kooperation des öffentlichen Trägers mit dem jeweiligen Trägerverbund. Zur Laufzeit ist in den Vereinbarungen ausgeführt, sie gelten bis zum Abschluss einer konkreten Kooperationsvereinbarung durch die Vertragspartner, längstens für die Dauer von zwölf Monaten. Die konkretisierte Kooperationsvereinbarung gelte dann für die Dauer von drei Jahren und verlängere sich danach automatisch um ein Jahr, wenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werde. Dazu hat der Antragsgegner im Laufe des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt, konkretisierte Kooperationsvereinbarungen seien zwischen den Parteien noch nicht ausgehandelt worden, angestrebt werde zunächst eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarungen. Auf deren weiteren Inhalt wird verwiesen (Leitzordner Interessenbekundungsverfahren Region 1, Bl. 151 ff.). Entsprechende Kooperationsvereinbarungen wurden in den Regionen 2 und 3 mit ebenfalls jeweils zwei Trägerverbünden, bestehend aus insgesamt siebzehn freien Trägern geschlossen, wobei einer davon zwei Verbünden angehört. Von den Beteiligten des vorliegenen Verfahrens ist an ihnen nur die Beigeladene zu 10. beteiligt. Der Antragsgegner beabsichtigt, sein Konzept der Sozialraumorientierung mittels Kooperationsvereinbarungen in allen Bezirken zu verwirklichen, in einigen sind nach seiner Mitteilung bereits Auswahlverfahren durchgeführt worden und wird mit den ausgewählten Trägern bzw. Trägerverbünden über Kooperationsvereinbarungen verhandelt.
Die Antragsteller beantragen,
- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die neu zu beginnenden Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 27 i.V.m. §§ 29–31, 32 S. 1, 35 SGB VIII, § 35 a Abs. 1 SBG VIII, § 41 i.V.m. §§ 29, 30 und 35 SGB VIII im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Region 1 (Ortsteil Friedrichshain) im Umfang von 80 % der neu zu beginnenden Hilfen bevorzugt an die Trägerverbünde E. und J. beziehungsweise die Beigeladenen zu vergeben und/oder zu vermitteln,
- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mit den Trägerverbünden E., und J. beziehungsweise den Beigeladenen Kooperationsvereinbarungen über die bevorzugte Vergabe und/oder Vermittlung von neu zu beginnenden Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 27 i.V.m. §§ 29–31, 32 S. 1, 35 SGB VIII, § 35 a Abs. 1 SBG VIII, § 41 i.V.m. §§ 29, 30 und 35 SGB VIII im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Region 1 (Ortstei...