Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 110.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin organisiert die seit 1989 in Berlin jeweils – bislang – am zweiten Juliwochenende des Jahres stattfindende Love Parade. Seit 1996 findet die Veranstaltung auf der Straße des 17. Juni entlang des Tiergarten statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2000 meldete die Antragstellerin die diesjährige Veranstaltung für die genannte Örtlichkeit beim Polizeipräsidenten in Berlin als Versammlungsbehörde für den 14. Juli 2001 zwischen 14.00 und 23.30 Uhr an. Zuvor hatte bereits eine Bürgerinitiative eine Versammlung zum Thema „Der Tiergarten gehört allen Berlinern” für diesen Tag auf der Straße des 17. Juni im Zeitraum von 14.00 bis 18.00 Uhr angemeldet. Aus diesem Grund untersagte der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 4. April 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die „angemeldete Versammlung” unter Berufung auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes. Zur Begründung berief sich die Behörde im Wesentlichen auf die Gefahren, die mit der parallelen Abhaltung beider Veranstaltungen am selben Tag einhergingen. Wegen des „Prinzips der ersten Anmeldung” habe die erste Anmeldung Priorität vor nachfolgend angezeigten Versammlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den den Beteiligten des Verfahrens bekannten und in Kopie vorgelegten Bescheid verwiesen. Dies nahm die Antragstellerin zunächst zum Anlass, unter demselben Datum die Love Parade „vorsorglich und äußerst hilfsweise” für den 21. Juli 2001 als Versammlung anzumelden, und zwar nur für den Fall, dass es im weiteren Verfahren bei der ausgesprochenen Untersagung bleibe. Nachdem der Polizeipräsident in Berlin die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass es eine vorsorgliche und hilfsweise Anmeldung im Versammlungsrecht nicht gebe, legte sie unter dem 10. April 2001 Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung ein und erklärte zugleich ihr Einverständnis mit einer versammlungsrechtlichen Auflage, die Love Parade auf den 21. Juli 2001 zu verlegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2001 wies der Polizeipräsident in Berlin – Widerspruchsstelle – den Widerspruch zurück und bezog sich zur Begründung auf die Gründe des Ausgangsbescheides. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage unter dem Aktenzeichen VG 1 A 160.01 erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Nachdem die Versammlungsbehörde Zweifel an der Versammlungseigenschaft der Love Parade geäußert hatte, teilte ihr die Antragstellerin unter dem 27. April 2001 unter Beifügung eines Aufrufs zur diesjährigen Veranstaltung mit, das Motto der Love Parade 2001 sei „Join the Love Republic!”. Ziel der Veranstaltung sei es nicht nur, für ein friedliches und tolerantes Miteinander zu demonstrieren; vielmehr werde sie in diesem Jahr im Zeichen der aktuellen Diskussion um ihre Zukunft stehen. Es werde dazu aufgerufen, dafür zu demonstrieren, dass Versammlungen auch dann von den zuständigen Behörden als solche nach Art. 8 GG anerkannt würden, wenn Ausdrucksformen gewählt würden, die sich von denen traditioneller Ausdrucksformen unterschieden. Es gehe auch darum, zu demonstrieren, dass die Love Parade in Zukunft wieder am zweiten Samstag im Juli stattfinden könne. Es werde daher ausdrücklich um eine kurzfristige Versammlungsbestätigung gebeten.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 22. Mai 2001 teilte der Polizeipräsident in Berlin der Antragstellerin mit, dass die Anmeldung der Veranstaltung als Versammlung nicht länger entgegengenommen werden könne. Demnach sei die Versammlungsbehörde für das Anliegen auch nicht zuständig. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Die Idee zur Anmeldung einer Love Parade sei im Jahre 1989 im Nachgang zu einem Diskothekenbesuch aus einer Gruppe von Leuten entstanden, die auch hinter der Antragstellerin stünden. Die Erstanmelderin, Frau Miriam Scheffler, sei damals auf die Idee gekommen, eine Party als Demonstration zu tarnen. Man habe sich damals dieser Person als Anmelderin bedient, weil man sich aus ihrem Beamtenstatus Seriosität versprochen habe. Nach erfolgreichem Verlauf der ersten Love Parade habe man dann das kommerzielle Potenzial der Love Parade erkannt. Nunmehr sei als Anmelder Herr Matthias Roeingh alias Dr. Motte aufgetreten, der nach Angaben von Frau Scheffler von der Love Parade habe leben wollen. Aufbau und Ablauf der Love Parade bestätigten, dass kommerzielle Interessen bestünden. Die Antragstellerin als Veranstalterin sei eine Firma, die sich hauptsächlich mit Veranstaltungsservice befasse. Sie beauftrage sich bei der Love Parade mit deren Durchführung selbst. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei zugleich Mitinhaber der Love Parade Berlin GmbH, die die Vermarktungsrechte für die Love Parade innehabe und die T-Shirts, Buttons, Aufkleber, Ton- und Bildträger sowie die Rundfunkübertragungsrechte ve...