Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen offensichtlich unbegründeten Restitutionsantrags. Bodenreform (Brandenburg) unstreitig. kein Verstoß gegen Grundgesetz oder Völkerrecht. keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des Restitutionsverfahrens
Normenkette
GVO § 1 Abs. 2 S. 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; BVerfGG § 31; VwGO § 94
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung für die beabsichtigte Veräußerung von Grundbesitz.
Der Kläger hatte 1990 die Rückübertragung u.a. des im Grundbuch vom Görzig, Blatt …, als Flurstück der Flur 4 der Gemarkung Görzig verzeichneten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz beantragt, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 1998 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder anhängig (6 K 467/98). Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 genehmigte die Beklagte nach Anhörung des Klägers die beabsichtigte Veräußerung dieses Grundstücks durch die BVVG mit der Begründung, der Restitutionsantrag des Klägers sei wegen besatzungshoheitlicher Enteignung offensichtlich unbegründet. Den mit verfassungsrechtlichen Bedenken und eigenem Erwerbsinteresse begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1998 zurück.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, der Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlicher und -hoheitlicher Enteignung verstoße gegen Grundgesetz und Völkerrecht; die abweichenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien rechtsirrig. Zudem sei er bei der Verkaufsentscheidung bevorzugt zu berücksichtigen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Genehmigungsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 11. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Mai 1998 aufzuheben
sowie
die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder anhängigen Verfahrens – 6 K 467/98 – auszusetzen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Genehmigungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG (Restitutionsantrag) offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen (vgl. § 1 Abs. 8 lit. a) VermG). Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 9. und 16. Juni 1994, ZOV 1994, 327, und VIZ 1994, 610, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Der Restitutionsantrag des Klägers erscheint offensichtlich unbegründet, weil er eindeutig auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, nämlich auf der Enteignung des ehemaligen Ritterguts Groß-Rietz im Zuge der Bodenreform.
Es kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, daß die Enteignung des Guts aufgrund der durch den SMAD-Befehl vom 22. Oktober 1945 bestätigten und damit als besatzungshoheitlich zu charakterisierenden Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Nm. 2.4.3 und 2.6.1) erfolgte. Den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen in dem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 3. Februar 1998 ist der Kläger nicht entgegengetreten. Zudem folgt jedenfalls hinsichtlich des hier in Rede stehenden Grundstücks die Enteignung im Zuge der Bodenref...