Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.04.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1829/01)

BVerwG (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen 8 C 7.01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Grundbuch des Grundstücks … zu Recht einen Genehmigungsvorbehalt eintragen ließ.

Der Großonkel der Klägerin erwarb im Jahre 1923 das oben genannte Grundstück. Er war Jude im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze. Er wanderte zusammen mit seiner Familie in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aus und verstarb dort im Jahre 1943. Er wurde von seiner Ehefrau beerbt. Diese machte im Jahre 1973 vor Behörden der USA einen Schadensersatzanspruch in Höhe von US $ 43.300 gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geltend. Ihr wurden mit Bescheid vom 18. Juni 1980 vom „Director German Democratic Republic Claim Division” ein Schadensersatzanspruch in Höhe von US $ 12.000 zuerkannt.

Zu dem beabsichtigten Vertrag zwischen der DDR und den USA kam es nicht. Nachdem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (im Folgenden: Entschädigungsabkommen) in Kraft getreten war, wurde die Tante der Klägerin unter der 1973 angegebenen Anschrift auf das im Entschädigungsabkommen vorgesehene Wahlrecht hingewiesen. Dieses Anschreiben kam als unzustellbar zurück; eine Anschriftenermittlung blieb erfolglos.

Die Tante der Klägerin war jedoch bereits am 11. Januar 1985 verstorben. Sie wurde zu je einem Viertel von ihren Söhnen und zur Hälfte von der Klägerin beerbt. In der Erbauseinandersetzung, die am 6. Juni 1994 notariell beglaubigt wurde, übertrugen die Söhne der Verstorbenen der Klägerin ihre Erbanteile.

Nachdem sich das Amtsgericht Mitte geweigert hatte, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, bat der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte im Juli 1995 um eine entsprechende Genehmigung.

Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 1995 mit der Begründung ab, nach dem Entschädigungsabkommen habe sie selbst einen 100 %-gen Anspruch an der Liegenschaft.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 1995 bei der Beklagten, die Löschung des Genehmigungsvorbehalts zu bewilligen. Sie wies darauf hin, dass die Beklagte keinen Anspruch an dem Grundstück habe, da der vorliegende Sachverhalt nicht unter das Entschädigungsabkommen falle. Es sei nämlich eines seiner Grundelemente, dass es ein Wahlrecht für den amerikanischen Anspruchsberechtigten gebe. Im Übrigen könne das Entschädigungsabkommen keinen Bestand vor Art. 14 GG haben.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19. September 1995 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Tante der Klägerin habe ein Wahlrecht zugestanden. Nach dem Entschädigungsabkommen werde dann, wenn keine Entscheidung getroffen worden sei, unterstellt, dass sich der Betroffene für eine Entschädigung entschieden habe. Der Umstand, dass in der vorliegenden Angelegenheit kein Restitutionsverfahren durchgeführt werden müsse, führe lediglich zu einer direkten Enteignungszuordnung gemäß § 1 b Abs. 3 VZOG.

In ihrem Widerspruch vom 2. April 1996 ließ die Klägerin vortragen: Da das Grundstück nicht Gegenstand des Entschädigungsabkommens gewesen sei, hätte auch kein Rechtstitel an diesem Grundstück gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 dieses Abkommens auf die Beklagte übergehen können. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Genehmigungsvorbehaltes nicht vor. Vom amerikanischen „International Claims Settlements Act” ausgehend bestimme Art. 1 des Entschädigungsabkommens, dass Ansprüche erfasst würden, die aus der Verstaatlichung, der Enteignung, staatlichem Eingriff oder sonstiger Wegnahme oder besonderen Maßnahmen entstanden seien. Die Vermögenswerte könnten daher nur Gegenstand des Entschädigungsabkommens sein, wenn sie Gegenstand eines Anspruches nach dem VermG sein könnten. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 6 VermG sei jedoch nicht notwendig, da das Grundstück seit 1923 ununterbrochen im Eigentum des Großonkels der Klägerin gestanden habe.

Mit Bescheid vom 31. Januar 1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Klägerin falle das Grundstück unter den Regelungsbereich des Art. 1 des Entschädigungsabkommens. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin auf ihren Antrag hin Aufnahme in das Programm der USA über Ansprüche gegen die DDR gefunden habe. Voraussetzung sei aber, dass ein Schädigungstatbestand vorgelegen habe. Dieser sei darin zu sehen, dass das Grundstück zu Zeiten der DDR von einer „kalten Enteignung” betroffen gewesen sei. Daher sei die verbliebene Grundbuchposition nahezu gehaltlos geworden.

Gegen die genannten Bescheide hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. März 1997 Klage erhoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Streitentscheidend sei vor...

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