Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2002 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die bis zur Verbindung angefallenen Kosten des Verfahrens VG 27 A 211.03, die Beklagte die bis zur Verbindung angefallenen Kosten des Verfahrens VG 27 A 9.03. Von den danach angefallenen Kosten trägt die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Juni 2002 vier Beiträge „Bimmel-Bingo” in den jeweiligen Sendungen „TV total” gemäß § 69 Abs. 1 MStV beanstandet und die Klägerin aufgefordert, Angaben über die mit den Sendungen erzielten Werbeeinnahmen zu machen. Mit weiterem Bescheid vom 18. Dezember 2002 hat sie die Klägerin unter Berufung auf § 69 Abs. 3 MStV verpflichtet, im Zusammenhang mit zwei der genannten Beiträge erzielte Entgelte für Werbung in geschätzter Höhe von 75.000,– Euro abzuführen. In den betreffenden Beiträgen klingelte nachts zwischen 0.00 und 3.00 Uhr unangekündigt ein Kamerateam an Haustüren von Einfamilienhäusern, um die Bewohner zu wecken und sie unter laufender Kamera zum Mitwirken bei der Sendung zu animieren. Die Beklagte teilte die Reaktionen der Betroffenen in drei Kategorien ein: 1. Spontane Sympathie, 2. Zuerst starke Verärgerung, dann Beruhigung, 3. Sofortige Ablehnung.
Hinsichtlich der Beanstandung hat die Klägerin die Klage (VG 27 A 206.02) zurückgenommen. Streitgegenständlich sind noch das Auskunftsverlangen, das die Kammer unter dem Aktenzeichen VG 27 A 211.03 vom vorgenannten Verfahren abgetrennt und sodann mit dem vorliegenden Verfahren verbunden hat, und die Entgeltabführung.
Der Bescheid vom 27. Juni 2002 enthält zu den Fällen, auf die sich später die Entgeltabführung bezieht, die Würdigung:
In diesen Fällen sind sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als auch deren Rechte aus § 22 Abs. 1 KUG verletzt.
Die Fälle der 2. Kategorie erschienen im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und § 22 Abs. 1 KunstUrhG zweifelhaft. Zur Beanstandung insgesamt heißt es weiter:
Das Wachklingeln zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die körperliche Unversehrtheit und das Wohlbefinden der Betroffenen bis zur Zufügung empfindlicher Schäden zu verletzen … In allen Fällen ist mit dem nächtlichen Wachklingeln eine Beeinträchtigung des Rechts auf Ruhe zur Nachtzeit verbunden.
Im Bescheid vom 18. Dezember 2002 bezieht sich die Beklagte auf denjenigen vom 27. Juni 2002 und führte weiter aus:
Das gesamte Format „Bimmel-Bingo” beruhte … auf der Verletzung des Hausrechtes, der ungestörten Nachtruhe und des Rechtes am eigenen Bild. Der Medienrat hält daher im öffentlichen Interesse ein Eingreifen der Medienanstalt für erforderlich.
Dabei hat der Medienrat die Maßnahme auf die Abschöpfung von Entgelten beschränkt, die im Zusammenhang mit den Sendungen „TV total” vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 erzielt worden sind, denn nur in diesen Sendungen sind Fälle der sogenannten Kategorie 3 ausgestrahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Zwischenurteil der Kammer vom 13. November 2003 verwiesen.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2003/7. Januar 2004 (AfP 2004, 170) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit des § 69 Abs. 3 MStV mit Art. 72, 74 GG vorgelegt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat die Vorlage mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvL 1/04 (ZUM 2005, 227) – für unzulässig erklärt.
Die Klägerin hält an ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 69 Abs. 3 MStV fest. Außerdem verweist sie auf folgende unter II.2.c. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes enthaltene Passage:
Für die Reaktion auf Straftaten ist eine abschließende bundesgesetzliche Regelung getroffen worden. Die Vermögensabschöpfung als Reaktion auf nicht strafbewehrtes unrechtes Handeln ist der Rechtsordnung ebenfalls nicht fremd.
Daraus folge, dass bereits das Auskunftsbegehren rechtswidrig sei, da sowohl dem Auskunfts- als auch dem Abschöpfungsbegehren nur eine Beanstandung zu Grunde liegen dürfe, die nicht objektiv an eine Straftat anknüpfe. Der Bescheid vom 27. Juni 2002, auf den der Bescheid vom 18. Dezember 2002 verweise, sei aber maßgeblich auf die beanstandete Verletzung des Rechtes am eigenen Bild sowie die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und des Wohlbefindens der Betroffenen gestützt. Dabei handele es sich um zum durch § 33 KunstUrhG und § 223 StGB strafbewehrtes Unrecht. Dieser Mangel könne auch nicht durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen geheilt werden, da die Beklagte dazu die Begründung ihrer Bescheide vollständig austauschen müsste. Sie beantragt,
den Bescheid der Medienanstalt vom 27. Juni 2002 hinsichtlich der unter 2. erbetenen Auskunft und den Bescheid der Medienanstalt vom 18. Dezember...