Tenor
Die Klage ist zulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit rundfunkrechtlicher Aufsichtsmaßnahmen.
Die Klägerin ist Veranstalterin des Senders ProSieben. Dort wird mehrfach wöchentlich abends die Unterhaltungssendung „TV total” mit dem Moderator Stefan Raab ausgestrahlt. Im Winter 2001/2002 war in einigen der ausgestrahlten Sendungen das Sendeformat „Bimmel-Bingo” enthalten, bei dem nachts zwischen 0.00 und 3.00 Uhr unangekündigt ein Kamerateam mit dem Co-Moderator „Elton” an Haustüren von Einfamilienhäusern klingelte. Intention war es, die Bewohner zu wecken und sie unter laufender Kamera dadurch zum Mitwirken bei der Sendung zu animieren, dass sie beim Ausspruch bestimmter vorab vom Moderator festgelegter Sätze (wie z.B. „Haut hier sofort ab!”, „Noch einmal und ich bringe Euch um!” oder „Elton, wie schön, Dich zu sehen!”) eine Geldsumme von bis zu 250,– Euro „gewinnen” konnten. Die Bewohner wurden immer bei ihrem echten Namen genannt, und so, wie sie die Tür öffneten (Unterhose, Bademantel), auch gefilmt. Darunter waren. Personen, die ausdrücklich nicht gestört werden wollten und teils die Tür zuschlugen, teils durch Zureden, Anbieten von Geld (in der Regel etwa 10,– Euro) und Versprechen der Gewinnmöglichkeit zum Mitwirken bewegt wurden. Eine Betroffene verklagte die Produktionsgesellschaft und erhielt etwa 2.500,– Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Nachdem das Sendeformat von der Klägerin zwischenzeitlich eingestellt worden war, erließ der Direktor der Beklagten „in Vollziehung des Medienratsbeschlusses vom 26. April 2002” am 27. Juni 2002 einen Bescheid mit folgendem Tenor:
Die Ausstrahlung der Beiträge „Bimmel-Bingo” der Sendungen TV total vom 27. November 2001, 18. Dezember 2001, 22. Januar 2002 und 29. Januar 2002 ist unzulässig. In allen vier Sendungen werden die Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 2 GG, § 22 Satz 1 KUG) nicht eingehalten.
Die Beiträge dürfen nicht wiederholt werden.
- Darüber hinaus wird der Medienrat darüber entscheiden, ob die im Zusammenhang mit den Verstößen erzielten Werbegelder abgeschöpft werden. Hierzu sind Sie gebeten, die notwendigen Angaben zu machen und erhalten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Abschöpfung zu äußern.
Zu 2. wurde der Klägerin eine Frist bis zum 31. Juli 2002 gesetzt. Die Beklagte begründete den Bescheid mit Verletzungen des Rechtes der gezeigten Personen am eigenen Bild. Zudem sei das Wachklingeln zur Nachtzeit geeignet, die körperliche Unversehrtheit und das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung empfindlicher Schäden zu verletzen.
Hiergegen richtete sich zunächst die Klage in dem Verfahren VG 27 A 206.02. Hinsichtlich der Beanstandungsverfügung hat die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 zurückgenommen. Die Kammer hat daraufhin gemäß § 93 VwGO die gegen das Auskunftsbegehren gerichtete Klage abgetrennt und mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Das Restverfahren VG 27 A 206.02 wurde sodann eingestellt.
Nachdem die Klägerin im ursprünglichen Verfahren VG 27 A 206.02 deutlich gemacht hatte, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu wollen, gab der Direktor der Beklagten „in Vollziehung der Beschlüsse des Medienrates vom 11. September und vom 16. Dezember 2002” der Klägerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 auf, die im Zusammenhang mit den wegen der Beiträge „Bimmel-Bingo” beanstandeten Sendungen TV total vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 erzielten Entgelte in Höhe von insgesamt 75.000,– Euro an die Medienanstalt abzuführen, und setzte die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aus. Zur Begründung verwies er auf den Beanstandungsbescheid vom 27. Juni 2002 und gab die Ausführungen der Klageerwiderung im Verfahren VG 27 A 206.02 wieder. Die Abschöpfung stelle eine rundfunkrechtliche Sanktion oberhalb der im vorliegenden Fall nicht ausreichenden Beanstandung und unterhalb des in der Regel unverhältnismäßigen Lizenzentzuges dar. Es wäre auch unverhältnismäßig gewesen, die gesamte Sendung TV total zu untersagen.
Bei der Entscheidung über die Abschöpfung habe der Medienrat Ermessen. Vorliegend handele es sich um schwere und nachhaltige Verstöße. Zwar sei das Format „Bimmel-Bingo” inzwischen eingestellt, doch halte es sich im Rahmen der Tendenz gerade der Sendung TV total, immer wieder die Grenzen des Persönlichkeitsrechts auszutesten und zu überschreiten. Die Einstellung von „Bimmel-Bingo” beruhe nach Überzeugung des Medienrates nicht darauf, dass Persönlichkeitsrechte künftig ernster genommen würden. Allerdings werde die Maßnahme auf die beiden Sendungen beschränkt, in denen Personen gezeigt worden seien, die ihre Ablehnung, gefilmt zu werden, ausdrücklich bekundet hätten.
Der Betrag ergebe sich aus einer Schätzung auf Grundlage der Preisliste der Klägerin, in der sich TV total in den Preisgruppen 20–23 in einem von 1–35 reichenden Spektrum bewege. Die zugehörigen Werbepreise für einen 30-Sekunden-S...