Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter des Einfamilienhauses Am Kleinen Platz … in Berlin …, Eigentümerin ist die …. Das Haus ist Teil der Gartenstadt Staaken, die auf Grund des Eintragungsbescheids vom 16. Juli 1986 denkmalgeschützt ist und auch in der nach neuem Recht geführten Denkmalliste Berlin als „Gartenstadt Staaken, Siedlung, 1. Bauabschnitt, 1914 bis 1917 von Paul Schmitthenner (D); 2. Bauabschnitt, 1926 bis 1929 von Karl Derteder” eingetragen ist (ABl. 1995, S. 3342; 1997, S. 1687).
Im Winter 1992/1993 plante der Kläger die Erneuerung der straßenseitigen Fenster des Hauses. Unter Hinweis auf die genossenschaftlichen „Bedingungen für die Durchführung baulicher Veränderungen in den Wohnungen” erteilte die Genossenschaft dem Kläger mit Schreiben vom … Februar 1993 die Genehmigung für die Fenstererneuerung mit der Maßgabe „Straßenseite, Farbe weiß, gleiche Größe und Einteilung wie vorhanden, Ausführung in Holz”.
Im März 1993 ersetzte der Kläger die beiden Fenster der Straßenseite mit sprossenfreien Kunststofffenstern; das Fenster im Erdgeschoss hatte danach anstatt drei nur noch zwei Flügel, und das Fenster im Obergeschoss war nur noch einflügelig. Auf Hinweis der behördlichen Denkmalpflege forderte die Genossenschaft den Kläger daraufhin mit Schreiben vom … Oktober 1993 unter Fristsetzung auf, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach; statt dessen stellte er beim Bezirksamt … mit Schreiben vom … Juli 1995 den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Fensteraustauschs und führte zur Begründung an, die Ausführung in Kunststoff sei gewählt worden, um sich dem Straßenbild mit schon mehrheitlich vorhandenen Kunststofffenstern anzugleichen.
Mit Bescheid vom … Mai 1997 erteilte das Bezirksamt dem Kläger die denkmalrechtliche Versagung Nr. 84; gemäß § 11 Abs. 1 des Berliner Denkmalschutzgesetzes könne dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, weil die seit dem 21. Juli 1986 denkmalgeschützte Gartenstadt Staaken zu den Schlüsselzeugnissen der Deutschen Gartenstadtbewegung und zu den bedeutendsten Werken des Architekten Paul Schmitthenner zähle. Der Einbau von Kunststofffenstern sei nicht zu vereinbaren mit den für die Siedlung getroffenen denkmalpflegerischen Festsetzungen.
Demnach seien die Holzsprossenfenster in der überlieferten Form zu erhalten, zu reparieren bzw. durch die Ausbildung von Holzkastendoppelfenstern zu isolieren; bei irreparablen Fenstern sei ein Nachbau der historischen Fenster vorgesehen. Die hier beantragten und bereits eingebauten Fenster entsprächen weder vom Material noch von der Profilstärke der ursprünglichen Gestaltung und Ausbildung der Fenster; sie erfüllten nicht die genannten Anforderungen einer denkmalgerechten Erhaltung und Erneuerung der Siedlung und seien aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, die behördliche Entscheidung lasse nicht erkennen, weshalb Kunststofffenster dem Denkmalschutz zuwider liefen; diese seien bei den Gebäuden am Kleinen Platz schon mehrheitlich eingebaut und bestimmten das einheitliche Stadtbild. Angesichts des bereits vollzogenen Einbaus habe sich die Behörde auch mit den Folgen der verweigerten nachträglichen Genehmigung auseinandersetzen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 1997, zugestellt am … November 1997, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe den Fensteraustausch unter Missachtung der ausdrücklichen Maßgaben der Genossenschaft vorgenommen; in den genossenschaftlichen Bedingungen sei ihm auch die Genehmigungsbedürftigkeit durch die Denkmalbehörde bekannt gegeben worden. Nach den allgemein gültigen Regeln des Denkmalschutzes dürften Veränderungen von weitgehend im Originalzustand überkommenden Bauten (wie dem klägerischen Hause) nur nach den Grundsätzen der Material-, Werk- und Formgerechtigkeit vorgenommen werden. Das dem Hause am Kleinen Platz … angemessene Material für Fenster sei daher Holz. Die Gründe der Versagung zum Einbau von Kunststofffenstern lägen im Material selbst, da mit Kunststofffenstern die Abmessungen und gestalterischen Details historischer Holzfenster nicht zu erreichen seien. Die Materialoberfläche, der unterschiedliche Alterungsprozess und die Konstruktionsdetails führten zu erheblichen Störungen des Gesamterscheinungsbildes; nur mit Holz sei die Nachbildung der aus dem Holzbau entwickelten Formen überhaupt logisch verständlich und sinnvoll. Die in dem Gebäude ursprünglich vorhanden gewesenen hölzernen Kastendoppelfenster seien durch Sprossen unterteilt gewesen; die Sprosseneinteilung der Fenster habe nicht nur eine gliedernde Funktion innerhalb der Fassadengestaltung, sondern auch innerhalb des Fensterflügels konstruktive Gründe gehabt. Die Kastendoppelfenster seien durch großflächige Kippflügelkonstruktionen ohne konstruktive Sprossenunterteilung, deren Rahmenprofile aus st...