Entscheidungsstichwort (Thema)
Disziplinarrecht. Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 19.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 565/98) |
Tenor
Die Disziplinarverfügung der beteiligten Behörde vom 18.9.1997 wird aufrechterhalten. Die Behörde hat das Dienstvergehen des Beamten zutreffend festgestellt und nach Art und Maß der gewählten Disziplinarmaßnahme angemessen gewürdigt, wobei die festgesetzte Geldbuße selbst dann verwirkt ist, wenn der in der Verfügung unter II 1 aufgeführte Vorfall dem Ahndungsverbot des § 4 NDO unterläge. Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; die von dem Beamten vorgebrachten Einwendungen greifen allesamt nicht durch.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 NDO).
Dieser Beschluß ist endgültig (§ 35 Abs. 5 Satz 2 NDO)
Unterschriften
Harms, Bartsch
Fundstellen
Dokument-Index HI1624887 |
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