Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht
Nachgehend
Tenor
Der Antrag, gegen das Urteil der Kammer vom 14. August 2001 die Sprungrevision zuzulassen, wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 134 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Die Klägerin macht geltend, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukomme. Dies ist für die Kammer jedoch nicht hinreichend ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 14.09.2001. Es reicht nämlich nicht aus, vorzutragen, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen werden soll und ob sich bei der Auslegung dieser Norm alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen (vgl. etwa Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1999 – 6 B 16/99 – hier zitiert nach juris). Aus den Ausführungen auf den Seiten 1 bis 9 des Schriftsatzes zum 14.09.2001 ergibt sich jedoch nicht hinreichend, welche verfassungsrechtliche Norm als verletzt angesehen wird. Abgestellt wird ohne Nennung einer Norm und ohne weitergehende Differenzierung der unterschiedlichen Merkmale des Verhältnismäßigkeitsprinzips darauf, dass § 5 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz a.F. in der von der Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zutreffend erachteten Auslegung unverhältnismäßig sei. Soweit auf Seite 7, 4. Absatz, die Ansicht vertreten wird, ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei deshalb gegeben, weil die so ausgelegte Bestimmung ungeeignet sei, ihr Ziel zu erreichen, wird dies nicht näher ausgeführt. Das nachfolgende Zitat stammt nicht aus dem angegriffenen Urteil der Kammer, sondern aus dem Urteil des VG Münster vom 26. Januar 2001 – 10 K 2759/97 –.
Soweit unter Ziffer II ab Seite 9 des Schriftsatzes vom 14.09.2001 ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG gerügt bzw. diese Fragestellung als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen wird, ergibt sich auch dadurch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin zitierte Ansicht des Kommentars von Großmann zum funktionalen Arbeitgeberbegriff zutreffend ist, woran gerade im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes erhebliche Zweifel bestehen. Selbst wenn man Großmann insoweit jedoch folgen würde, ergäbe sich danach lediglich eine analoge, d.h. noch über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende ausdehnende Auslegung, nicht aber die der Sache nach von der Klägerin gewünschte teleologische Reduktion des Wortlauts der Norm. Eine analoge Anwendung würde nicht die von der Klägerin offenbar gesehenen Bedenken im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz aufwerfen, da dann der Sinn und Zweck der Regelung – möglichst weitgehend eine Beschäftigung von Schwerbehinderten zu fördern – als sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung der beiden Fallkonstellation tragen würde. Unter Ziffer III wird erneut ohne Nennung einer bestimmten Norm ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt. Unter Ziffer IV wird schließlich ohne Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen der Kammer ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen zum „Verhältnismäßigkeitsprinzip” gerügt. Im Übrigen dürfte den Ausführungen auf Seite 11 und 12 des Schriftsatzes vom 14. September 2001 zu entnehmen sein, dass die Klägerin § 5 Abs. 1 SchwbG in der von der Kammer für zutreffend erachteten Auslegung nicht für grundsätzlich verfassungswidrig hält, sondern offenbar nur unter weiter einschränkenden Bedingungen, die jedoch nicht hinreichend deutlich werden (Filialbetriebe u.a. im Dienstleistungsbereich, deren Beschäftigungszahl in den Filialen betriebsbedingt nicht geändert werden kann?).
Unterschriften
Hinselmann, Hinselmann Richter am Verwaltungsgericht von Krosigk ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben., Kurbjuhn
Fundstellen