Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die im Filialsystem verschiedene Frisiersalons im Bundesgebiet betreibt, wendet sich dagegen, dass die – früher sog. – Hauptfürsorgestelle der Beklagten die Zahl der Arbeitsplätze, nach der sich die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz bestimmt, nicht – wie von der Klägerin begehrt – betriebsbezogen, also getrennt für jede Filiale gesondert, sondern insgesamt berechnet (sog. Gesamtbetrachtung) hat; bei einer filialbezogenen Betrachtungsweise entfiele regelmäßig die Zahlung einer Ausgleichspflicht der Klägerin, da in ihren Filialen regelmäßig weniger als 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz – SchwbG – vorhanden sind.
Nach der – von der beklagten Hauptfürsorgestelle für zutreffend erachteten – Gesamtbetrachtung verfügte die Klägerin im Jahr 1993 ab Oktober 1993 insgesamt über mehr als 16 zu berücksichtigende Arbeitsplätze i.S.d. SchwbG. Auf keinem dieser Arbeitsplätze war jedoch ein Schwerbehinderter oder ein Gleichgestellter tätig. Dementsprechend berechnete die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 12.08.1994 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 600,– DM (drei Monate zu je 200,– DM). Hiergegen legte die Klägerin am 24.08.1994 Widerspruch ein. Dieses Widerspruchsverfahren wurde ebenso wie die nachfolgend angeführten Widersprüche der Klägerin aus den Jahren 1995 und 1996 zunächst im Hinblick auf ein paralleles Verfahren vor den Sozialgerichten ausgesetzt. In dem sozialgerichtlichen Verfahren kam es allerdings nicht zu einer Klärung der hier maßgeblichen Frage, ob die Berechnung der maßgeblichen Arbeitsplätze betriebs- oder arbeitgeberbezogen zu erfolgen hat.
Für das Jahr 1994 ermittelte die Hauptfürsorgestelle bei einer Gesamtbetrachtung auf der Grundlage von – monatlich wechselnd – zwischen 24 und 26 berücksichtigungsfähigen Arbeitsplätzen ein bzw. zwei mit Schwerbehinderten zu besetzende Pflichtplätze. Da keiner dieser Plätze besetzt war, wurde eine – rechnerisch zwischen den Parteien unstreitige – Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.600,– DM mit Bescheid vom 04.07.1995 festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 13.07.1995. Da die Klägerin einen Betrag in dieser Höhe nicht bis zum März 1995 gezahlt hatte, setzte die Hauptfürsorgestelle ergänzend mit Bescheid vom 04.12.1996 einen Säumniszuschlag in Höhe von 144,– DM fest. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund einer Gesetzesänderung in § 24 SGB IV, auf den § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG Bezug nimmt, die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr – wie nach bisherigem Recht – im Ermessen stehe, sondern zwingend sei, sofern – wie hier – keine fristgerechte Zahlung erfolgt sei. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, bei dem beklagten Amt eingegangen am 18.12.1996.
1995 ergab sich nach der Berechnung der Hauptfürsorgestelle eine Ausgleichsabgabe von 4.000,– DM (zwischen 23 und 30 Arbeitsplätze insgesamt, dementsprechend 1 bis 2 zu besetzende Pflichtplätze, von denen keiner mit einem Schwerbehinderten besetzt war). Mit Bescheid vom 4. Juli 1996 wurde die Zahlung eines Betrages in dieser Höhe verfügt und die Forderung eines Säumniszuschlages für das Erhebungsjahr 1995 angekündigt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 15. Juli 1996. Da der Säumniszuschlag in dem Bescheid vom 4.7.1996 noch nicht beziffert worden war, wurde dies mit Bescheid vom 04.12.1996 nachgeholt (160,– DM für vier angefangene Monate); hiergegen richtete sich der weitere Widerspruch der Klägerin vom 18.12.1996.
Über diesen Widerspruch ist jedoch ebenso wie über den folgenden durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht entschieden worden.
Für das Erhebungsjahr 1996 erging am 02.07.1997 ein Leistungsbescheid in Höhe von 4.800,– DM. Hiergegen legte die Klägerin am 17. Juli 1997 Widerspruch ein.
Für 1997 sind gegenüber dem Beklagten keine Angaben über die Besetzung von Schwerbehindertenpflichtplätzen gemacht worden.
Offenbar aufgrund einer betrieblichen Umorganisation innerhalb der klägerischen GmbH – wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, hatte die Klägerin zwischenzeitlich ihren Sitz in Gelsenkirchen, während in Wolfsburg eine Klier-Holding GmbH und Co. KG ihren Sitz hatte – stieg dann für 1998 d...