Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1785/01, 1 BvR 2404/02, 1 BvR 2416/02, 1 BvR 2417/02, 1 BvR 2418/02, 1 BvR 1289/03, 1 BvR 1290/03, 1 BvR 457/04, 1 BvR 1427/04, 1 BvR 1428/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung des oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für das Jahr 1991 rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zu entrichten. Die Frisör L. GmbH D. betrieb unter anderem im Jahre 1991 im gesamten Bundesgebiet Frisiersalons. Sie war die Vertragspartnerin der Arbeitsverträge mit den in diesen Frisiersalons beschäftigten Arbeitnehmern. Die Klägerin ist ihre Rechtsnachfolgerin. Der Beklagte teilte der Klägerin durch Bescheid vom 3. Juni 1993 mit, dass die Frisör L. GmbH D. im Jahre 1991 weniger als 6 vom Hundert Schwerbehinderte beschäftigt habe, und stellte einen rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe in Höhe von 39.600,– DM fest. Die Klägerin, welche die von dem Beklagten bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe vorgenommene Zusammenfassung der Arbeitsplätze der einzelnen Friseurgeschäfte für unzulässig hält, erhob gegen den Feststellungsbescheid am 17. Juni 1993 Widerspruch. Der Widerspruchsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch durch am 1. Dezember 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurück und führte unter anderem aus: Sowohl § 5 SchwbG über den Umfang der Beschäftigungspflicht als auch § 11 SchwbG über die Pflicht zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe bezögen sich auf den Arbeitgeber und nicht auf den Betrieb oder einzelne Betriebsteile. Die Klägerin hat am 1. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Zusammenfassung von mehreren Einzelbetrieben entspreche nicht § 5 Abs. 1 SchwbG und stünde mit höherrangigem Recht (Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und gemeinschaftsrechtliches Beihilfeverbot) nicht im Einklang. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG sei betriebsbezogen, nicht bezogen auf die juristische Person zu sehen. Die Zusammenrechnung der Beschäftigten in den Einzelbetrieben belaste „Filialisten” im Vergleich mit Einzelbetrieben unverhältnismäßig und sei ungeeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen, den Arbeitgeber zur Einstellung von Schwerbehinderten anzuhalten. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus der Beschäftigungspflicht und der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe werde damit gerechtfertigt, dass Arbeitgeber mit einer kleineren Betriebsgröße in Anbetracht der geringen oder fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit für Schwerbehinderte ausgenommen werden sollten. Diese Erwägung sei nicht geeignet, Arbeitgeber mit mehreren Kleinbetrieben zur Beschäftigung anzuhalten. Die Beschäftigungsmöglichkeit stelle gerade auf den Betrieb als technische und organisatorische Einheit ab. Es sei kein Unterschied zu sehen, ob verschiedene Betriebe in unterschiedliche juristische Personen aufgeteilt oder unter dem Dach einer juristischen Person tätig seien. Die gegenteilige Argumentation, dass es notwendig sei, auf einen juristischen (formalen) Arbeitgeberbegriff abzustellen, um es dem Arbeitgeber zu verwehren, sich durch entsprechende Gestaltung der Einzelbetriebe seiner Beschäftigungspflicht zu entziehen, sei nicht tragfähig. Die Struktur eines einzelnen Betriebes, insbesondere seine Größe, sei durch wirtschaftliche, technische und organisatorische Sachzwänge vorgegeben. Es wäre unklug, auf die Einstellung einer zusätzlichen Kraft nur deshalb zu verzichten, weil dann die Zahlengrenze nach dem SchwbG überschritten würde. Denn hierdurch entgingen einem Geschäftsmann Umsätze und Gewinnaussichten. Auch im Arbeitsrecht gelte ein funktionaler Arbeitgeberbegriff, nach dem jeweils „der Betrieb” als Arbeitgeber anzusehen und unerheblich sei, ob dieser Betrieb von mehreren Unternehmen gehalten werde. Daher könne umgekehrt die formale Zusammenfassung mehrerer selbstständig geleiteter Einzelbetriebe unter einem Dach nicht dazu führen, dass die Beschäftigungspflicht vom funktionalen Arbeitgeberbegriff gelöst würde. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte formale Arbeitgeberbegriff beeinträchtige sie – die Klägerin – übermäßig in ihrem Recht auf freie Berufsausübung. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung sei die Entlastung von Kleinbetrieben verfassungsrechtlich geboten. § 5 SchwbG sei auch mangels einer abgestuften Kleinbetriebsregelung verfassungswidrig, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht...

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