Entscheidungsstichwort (Thema)
Asyl: Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1965 in Kabul geborene Kläger zu 1) ist afghanischer Staatsangehöriger. Dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) (geb. am … 1970). Nach eigenen Angaben verließen die Kläger ihr Heimatland Ende März 1994, begaben sich zunächst nach Taschkent, von dort nach Moskau und schließlich per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland. Dort trafen sie am 07. Mai 1994 ein. Am 09. Mai 1994 meldeten sie sich als Asylsuchenden, mit Schriftsatz vom 16. Mai 1994 begründeten sie ihr Asylbegehren und am 26. Mai 1994 fand ihr Anhörung vor dem Bundesamt statt. In diesem Rahmen gab der Kläger zu 1) im wesentlichen folgendes an: Sein Vater, ein wohlhabender Teppichexporteur, habe bereits vor der April-Revolution des Jahres 1978 die kommunistische Partei Afghanistans durch Spenden unterstützt. Der Vater habe gute Beziehungen insbesondere zum Umkreis des späteren Staatspräsidenten Karmal gehabt. Denn er, der Vater, stamme ebenso wie die Geschwister Karmal aus …, einem Dorf im Süden Kabuls. Nach der Machtübernahme Babrak Karmals im Jahre 1980 sei seinem Vater mehr Gelegenheit gegeben worden, Geschäfte zu machen. Er sei einer der größten Teppichhändler Afghanistans geworden. Im Gegenzuge habe der Vater aufgrund seiner finanziellen Mittel und geschäftlichen Beziehungen ab dem Jahre 1982 bis zum Sturz des Regimes Nadjibullah dafür gesorgt, daß Kabul auf dem Luftwege mit Lebensmitteln versorgt wurde. Durch diese Aktivitäten habe der Vater den Haß der Mudjaheddin auf sich gezogen. Auch er selbst, der Kläger zu 1), sei durch die politischen Sympathien und Beziehungen seines Vaters frühzeitig mit der DVPA in Kontakt gekommen. 1982 sei er deren Jugendorganisation beigetreten. Als Mitglied dieser Jugendorganisation habe er bewaffnet für den Schutz von Krankenhäusern, der Elektrizitätswerke und des Parteibezirks Sorge getragen. Weil er gegen die Mudjaheddin habe kämpfen wollen, habe er sich entschlossen, zum Militär zu gehen. 1984 bis 1988 habe er eine Ausbildung an einer militärischen Hochschule in Kabul absolviert und schließlich die Universität mit dem Dienstgrad als Leutnant verlassen. Danach sei er zunächst an der Salang-Straße, später in Jallalabad eingesetzt worden. Dabei habe er sich ausgezeichnet und sei schließlich Kompanieführer in der 4. Division der Nationalgarde geworden. Kommandant dieser Garde sei der Generalmajor … gewesen. Dieser habe auch die Sicherheit des Flughafens von Kabul zu gewährleisten gehabt. Als die Mudjaheddin die Macht übernommen hätten, habe sich die Nationalgarde nicht ergeben und den Flughafen in ihrer Gewalt behalten. Dies habe es vielen politischen Persönlichkeiten ermöglicht, Kabul noch über den Flughafen zu verlassen. Er, der Kläger zu 1), sei Leibwächter des Generalmajors … gewesen. Auch am 27. Mai 1992, als der Generalmajor einen Attentat zum Opfer gefallen sei, habe er diesen in eines zweiten Fahrzeug begleitet. Im Zuge des Attentats sei es zu einem Feuergefecht zwischen den Leibwächtern des Generals und den Attentätern gekommen. Dabei habe er einen berühmten Kommandanten der Mudjaheddin, nämlich den Bruder von Anwar Dangar, erschossen. Schließlich hätten die Leibwächter jedoch flüchten müssen, und er habe sich zunächst zu seinen Eltern, dann zu seinen Schwiegereltern begeben. Von Ende Mai 1992 bis zum 15. September 1993 habe er sich dann bei einem Freund seines Schwiegervaters in der Altstadt von Kabul versteckt gehalten. Vom 15. September 1993 bis zum Januar 1994 habe er dann ein anderes Versteck in Charikar gehabt. Danach sei er ausgereist. In Afghanistan sei er gefährdet, weil er Mitglied der Jugendorganisation der DVPA gewesen sei, in dieser Funktion und als Offizier gegen die Mudjaheddin gearbeitet habe und als Leibwächter des Generals … einen bedeutenden Kommandanten der Freiheitskämpfer erschossen habe. Er habe sich auch nicht in den Schutz einer anderen Gruppierung der Mudjaheddin begeben können als derjenigen, der der erschossene Kommandant angehört habe. Denn es sei zu befürchten gewesen, daß andere Gruppierungen ihn im Wege des Gefangenenaustausches oder gegen Geld den Anhängern des Getöteten ausgeliefert hätten. Die Klägerin zu 2) nahm zum einen Bezug auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Darüber hinaus erklärte sie, seit dem Jahre 1984 aktives Mitglied der Jugendorganisation der DVPA gewesen zu sein...