Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 in das Bundesgebiet ein und begehrt die Gewährung von Asyl sowie Abschiebungsschutz.
Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 12.4.1996 den Sachverhalt zutreffend dargestellt hat, wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Der Kläger hat am 18.4.1996 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.4.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Hiervon ist auszugehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Erfolglosigkeit des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 –, BVerfGE 65, 76 ff.). So liegt es im Fall des Klägers.
Der Kläger hat eindeutig keine Gründe vorgebracht, die seinen Klageanspruch rechtfertigen könnten. Das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass es den Gründen des angefochtenen Bescheides der Beklagten folgt.
Die von dem Kläger behaupteten Repressalien erreichen in der Tat eindeutig nicht die Schwelle politischer Verfolgung. Dass er sich im Hinblick auf eine mögliche diesbezügliche Bestrafung bei einer Rückkehr nach Vietnam in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hätte, hat der Kläger selbst nicht einmal geltend gemacht. Wegen des illegalen Verlassens Vietnams, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung hat der Kläger eindeutig nicht mit – möglicherweise – als politische Verfolgung zu wertenden Sanktionen zu rechnen. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. nur: OVG NRW, Urt. v. 2.9.2000 – 1 A 2531/98.A –). Im Übrigen braucht das Gericht im vorliegenden Verfahren, soweit das tatsächliche Vorbringen des Klägers unzureichend geblieben sein sollte, auch keine weitere Sachaufklärung zu betreiben. Die Pflicht des Gerichts, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Der Kläger hat seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht persönlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen, obwohl er nicht davon ausgehen konnte, sein persönliches Erscheinen sei unerheblich. Im Gegenteil: Schließlich hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers deshalb abgelehnt, weil sein bisheriges Vorbringen nicht geeignet war, seinen Asylanspruch zu tragen. Die Nichtteilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung ist bei dieser Sachlage als zusätzliches Anzeichen dafür zu werten, dass die behauptete Verfolgungsfurcht nicht begründet ist.
Als Unterlegener hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Unterschriften
Bartsch
Fundstellen