Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Sozialhilfeträger die Zahlung von drei Monatsmieten für die Zeit von August bis Oktober 1987 für die Vermietung eines Einzimmer-Appartements in der … in Bremen-Nord an die vom Ortsamt Bremen-Blumenthal betreute Sozialhilfeempfängerin ….
Der Kläger vermietet Wohnungen im Hause …. Für ein Einzimmer-Appartement in diesem Haus interessierte sich im Mai 1987 Frau …, die zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen vom Ortsamt Bremen-Blumenthal bezog. Am 25. Mai 1987 sprach Frau … beim Ortsamt Bremen-Blumenthal als für sie zuständiges Sozialamt vor und teilte ihre Absicht mit, ein Einzimmer-Appartement von dem Kläger ab Juni 1987 anzumieten. Die Miete sollte nach ihren Angaben DM 406,00 betragen.
Das Ortsamt Bremen-Blumenthal übergab daraufhin Frau eine Bescheinigung unter dem Datum des 25.05.1987 und mit dem Kopf „Freie Hansestadt Bremen, Ortsamt Blumenthal, Abteilung Sozialhilfe”, die wie folgt lautete:
„Bescheinigung
…, geboren am … wird hiermit bescheinigt, daß vom Sozialamt Bremen die Miete für eine Wohnung, Einzimmer-Appartement, für einen Monat bis zum Betrag von DM 406,00 übernommen wird. Die Miethöhe muß in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnqualität (z.B. Größe, Ausstattung, Lage) stehen. Das Sozialamt behält sich vor, die Angemessenheit zu überprüfen. Der Abschluß eines Mietvertrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Sozialamtes. Wird der Vertrag ohne diese Zustimmung abgeschlossen, kann die Hilfe ganz oder teilweise versagt werden. Die Bescheinigung ist gültig für Dauer des Sozialhilfebezuges.”
Diese Bescheinigung legte Frau … dem Kläger als Vermieter vor. Zwischen dem Kläger und Frau … wurde am 29.05.1987 ein Mietvertrag über die erwähnte Wohnung abgeschlossen, allerdings zu einem Mietpreis von DM 409,80 einschließlich Wasser und Zentralheizung. Laut § 5 des Mietvertrages richtete sich das Kündigungsrecht des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften.
Frau … zog in die angemietete Wohnung ein und bewohnte diese Wohnung im Juni und Juli 1987. Die Mieten für beide Monate überwies das Ortsamt Blumenthal direkt an den Kläger.
Am 23. Juli 1987 teilte Frau … dem nunmehr für sie zuständigen Ortsamt Bremen-Vegesack mit, daß sie nach Lemwerder/Niedersachsen verzogen sei. Zugleich kündigte sie mit Schreiben vom 25.07.1987 das Mietverhältnis über ihre Wohnung in der … „zum nächsten ersten” und benannte eine Nachmieterin.
Der Kläger berief sich auf die vereinbarte 3-monatige Kündigungsfrist und machte die noch von Frau … geschuldeten 3-Monats-Mieten August bis Oktober 1987 i.H.v. insgesamt DM 1.218,00 (dreimal DM 406,00) gegenüber dem Ortsamt Bremen-Blumenthal geltend und verwies zur Begründung auf die von diesem Ortsamt ausgestellte Bescheinigung vom 25.05.1987. Diese Bescheinigung stelle eine Schuldmitübernahme dar.
Nach Weigerung der Beklagten, die noch ausstehenden Mietzahlungen ab August 1987 zu übernehmen, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12.02.1988 Zahlungsklage beim Amtsgericht Bremen. Dieses gab das Verfahren an das Amtsgericht-Bremen-Blumenthal ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal vom 13.05.1988 erklärte der Kläger, daß er seinen Klaganspruch vorsorglich auch auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) stütze. Wegen dieses Anspruches verwies das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Beschluß vom 13.05.1988 (2 b C 4/1988) den Rechtsstreit an das Landgericht Bremen. Das Landgericht Bremen gab den Rechtsstreit mit Beschluß vom 19.07.1988 (1 O 1405/1988 a) zur Entscheidung über die vertraglichen Klaggründe an das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zurück. In der Begründung heißt es, daß das Landgericht für die Prüfung des Amtshaftungsanspruches zuständig sei, diese Prüfung jedoch voraussetze, daß das Amtsgericht zunächst die vertraglichen und quasi – vertraglichen Ansprüche bescheide.
Mit am 23.09.1988 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal gab dieses der Klage statt. Das Amtsgericht verneinte zwar vertragliche Haftungsansprüche, sah aber den Anspruch des. Klägers aus der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Rechte begründet. Bereits … durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder gleichzustellender Kontakte sei ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten entstanden, aus dem der Kläger Rechte herleiten könne.
Auf die Berufung der Beklagten und aufgrund eines hilfsweisen Verweisungsantrages des Klägers erklärte das Landgericht mit am 28.02.1989 verkündeten Urteil den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 23.09.1988 an das Verwaltungsgericht Bremen. Das Landgericht ging von dem Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO aus, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. In der Begründung seiner Entsc...