Corona-Soforthilfe aus USA gilt als Einkommen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Zuwendungen aus dem „American Rescue Plan“ als sozialhilferechtliches Einkommen gelten. Eine Rentnerin klagte erfolglos gegen die Kürzung ihrer Sozialleistungen, die wegen dieser Zuwendungen vorgenommen wurde. Das Gericht befand, dass die Soforthilfe zur allgemeinen Lebensunterhaltssicherung und Konsumförderung dient und daher anrechenbares Einkommen ist.  

Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin aus Hannover (geb. 1940), die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von rd. 560 Euro und eine US-amerikanische Rente von rd. 290 Dollar bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Sozialamt bewertet Corona-Soforthilfe aus USA  als Einkommen

Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 Dollar aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“. Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.

Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

LSG: Corona-Soforthilfe aus USA gilt als Einkommen im Sozialhilferecht

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates“), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan“ gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung („economic relief“) genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.

Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.4.2024, L 8 SO 69/22

LSG Niedersachsen-Bremen

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