Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß noch ergebenden Betrages die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Entscheidung nach den vermögensrechtlichen Vorschriften.
Die Klägerin meldete mit Schreiben vom … vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der in der Gemarkung … belegenen, im Grundbuch von …, eingetragenen Grundstücke an.
Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte den Rückübertragungsantrag ab. In der Begründung führte er aus, der Rückübertragungsantrag sei abzulehnen, weil dieser erst nach Ablauf der in § 30 a des Vermögensgesetzes genannten Frist eingegangen sei. Danach seien Restitutionsansprüche bis zum 31.12.1992 anzumelden. Der Antrag der Klägerin sei erst am … und damit verspätet eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen, weil die sich aus § 30 a des Vermögensgesetzes ergebende Frist als Ausschlußfrist zu verstehen sei. Anders ließe sich das vom Gesetzgeber angeführte Ziel, die anhängigen Verfahren rasch zum Abschluß zu bringen, nicht verwirklichen. Höhere Gewalt, die eine Nachsichtsgewährung rechtfertigen würde, habe nicht vorgelegen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Anwendung der Frist als unzumutbare Härte erscheinen lassen würde, seien nicht vorgetragen.
Die Klägerin hat am … Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben.
Sie trägt vor, die Ausschlußfrist des § 30 a des Vermögensgesetzes sei verfassungswidrig, weil die Rückübertragungsansprüche „vermögensrechtlich verdichtete Positionen” seien, die unter den Schutz des Artikel 14 GG fielen. Da die Ausschlußfrist den Untergang der Ansprüche bewirke, sei diese verfassungsrechtlich bedenklich, zumal eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht zulässig angesehen werde. Außerdem sei die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes gehindert gewesen, sich mit den rechtlichen Voraussetzungen des Rückübertragungsverfahren auseinanderzusetzen. Die Klägerin leide seit Jahren an Diabetes und habe darüber hinaus die Pflege ihrer Mutter übernommen. Da sie nur eine geringe Rente beziehe, stelle der Rückübertragungsausschluß auch eine erhebliche Härte dar.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom … den Beklagten zu verpflichten, ihr das Eigentum an den in der Gemarkung … belegenen, im Grundbuch von …, eingetragenen Grundstücke zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Ausführungen Bezug.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom …, der Beklagte mit Schreiben vom … auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann über die Klage ohne die Durchführung einer mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Verfahrensbeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Schreiben vom … und … auf diese verzichteten. Nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet der Berichterstatter, wenn – wie hier – die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom … ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der in der Gemarkung … belegenen, im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke.
Nach § 30 a Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997, BGBl. I, S. 1974, können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 VermG nach dem 31.12.1992, für bewegliche Sacher, nach dem 30.06.1993, nicht mehr angemeldet werden. Diese Frist ist durch den am … bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Spree-Neiße eingegangenen Antrag auf Rückübertragung der genannten Grundstücke nicht gewahrt worden.
Bei der sich aus § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ergebenden Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlußfrist. Daraus folgt, daß die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs nach Ablauf dieser Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann und der Betreffende mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist. Dieser Rechtscharakter ergibt sich aus Sinn und Zweck der Anmeldefrist. Die Belastung mit angemeldeten Rückübertragungsansprüchen beeinträchtigt wegen der damit verbundenen Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) in hohem Maße die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Ve...