Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Kläger am Grundstück W.strasse … in …, eingetragen im Grundbuch von … auf Blatt 813, Flurstück …5, vom Beklagten als fristgemäss i.S. des § 30 a Abs. 1 Vermögensgesetz – VermG – zu behandeln ist.
Als Eigentümer des genannten Grundstücks war zunächst … im Grundbuch eingetragen. Dieser verstarb 1923. Er wurde gemäss des Erbscheines des Amtsgerichts … (N Reg E 1/…) von seiner Witwe … zu einem Viertel und seinem Sohn … zu drei Vierteln beerbt.
Mit am 20.9.1993 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin zu 1) für sich und die übrigen Kläger die Rückübertragung des mit einem Einfamilienhaus bebauten genannten Grundstücks. Gleichzeitig beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung führte sie aus, dass sie erst am 12.9.1993 von ihrer Mutter, der Klägerin zu 3), einen Brief vom 11.4.1950 ausgehändigt bekommen habe. Dieser sei an ihre Grossmutter … gerichtet gewesen und habe Angaben zum ursprünglichen Grundbesitz der Familie enthalten. Sie selbst habe zuvor nach den Erzählungen ihrer Mutter geglaubt, dass sich das ehemalige Grundstück der Familie in Leipzig befinde, weil dort ein Konto geführt worden sei. Angesichts der Grosse dieser Stadt habe sie es für aussichtslos gehalten, Schritte wegen eines Rückübertragungs- oder Entschädigungsanspruches zu unternehmen, da es ihr nicht möglich erschienen sei, die Adresse des Grundbesitzes ausfindig zu machen. Erst am 12.9.1993 habe sie erfahren, wo sich das ehemalige Haus der Familie befunden habe. Die Erbfolge nach … und nach … sei noch zu klären. Als Erbe kämen ausschliesslich sie und die beiden übrigen Kläger in Betracht. Sie seien die Enkelkinder bzw. die Schwiegertochter von …. Die Geburts- bzw. Sterbeurkunden würden vorgelegt werden, sobald sie vollständig zugegangen seien.
Am 5.12.1989 wurde hinsichtlich des genannten Grundstücks das Volkseigentum, Rechtsträger Rat des Kreises G., im Grundbuch eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 20.12.1989 verkaufte dieser das auf dem Grundstück befindliche Gebäude an … und …. Mit weiterem Kaufvertrag vom 11.5.1990 verkaufte er ferner das Grundstück an die Vorgenannten, welche am 2.3.1990 hinsichtlich des Gebäudes und am 3.9.1990 hinsichtlich des Grundstücks als Eigentümerin neu im Grundbuch eingetragen wurden.
Mit Bescheid vom 18.11.1993, den Klägerinnen am 24.11.1993 zugestellt, wies das Landratsamt G. des Restitutionsantrag der Klägerinnen zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der am 20.9.1990 erstmalig gestellte Antrag verfristet sei, da er gemäss § 30 a VermG nur bis zum 31.12.1992 hätte angemeldet werden können. Bei der in § 30 a VermG genannten Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung nicht stattfinden könne. Die Frist sei um fast neun Monate überschritten worden.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21.12.1993 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie unter anderem damit, dass die Regelung des § 30 a VermG ohne die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in besonderen Härtefällen gegen Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz – GG – verstosse. Zudem sei zu beachten, dass es sich um eine Fristüberziehung von geringer Bedeutung handle, der ein langfristigeres Restitutionsinteresse der Kläger gegenüber stehe. Auch der Zweck der Ausschlussfrist, nämlich Investitionshemmnisse zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen, würde vorliegend durch eine Wiedereinsetzung nicht gefährdet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.1995, den Klägern am 14.9.1995 zugestellt, wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag nach dem 31.12.1992 und deshalb nicht innerhalb der Frist des § 30 a VermG gestellt worden sei. Dass die Kläger davon ausgingen, dass sie ihren Antrag nicht hätten fristgerecht stellen können, weil ihnen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist die genauen Angaben zur Belegenheit des Grundstücks nicht bekannt gewesen seien, stelle keinen Grund dar, der zur Wiedereinsetzung führen könne. So hätten die Kläger den Antrag zunächst innerhalb der Frist stellen und später konkretisieren können. Auch die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, Ermittlungen anzustellen. Eine Fristversäumnis, die auf einem Irrtum über die Erfolgsaussichten eines Antrags beruhe, st...