Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz (amtlich)
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zum Zwecke einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EWGV vorgelegt:
- Welche Folgen hinsichtlich des Fortbestands der Arbeit- und Aufenthaltserlaubnis haben Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes oder Zeiten der Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis in bezug auf bereits entstandene Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (veröffentlicht in den Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit [ANBA], 1981, Seite 4) – im folgenden kurz: ARB –, soweit solche Fehlzeiten nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt sind?
- Gehört ein türkischer Arbeitnehmer, der Inhaber einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Tätigkeit als Spezialitätenkoch berechtigt, auch dann dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB an, wenn er von Anbeginn seines Aufenthaltes in diesem Mitgliedsstaat wußte, daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis nur bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von drei Jahren und nur zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber erteilt wird?
- Für den Fall, daß der Gerichtshof die Auffassung vertritt, daß der in Frage b) genannte Personenkreis dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört: Räumt die Ermächtigung des Art. 6 Abs. 3 ARB den Mitgliedsstaaten das Recht ein, Aufenthaltsrechte zu schaffen, die an den Vergünstigungen des Art. 6 Abs. 1 ARB von vornherein nicht teilnehmen?
Normenkette
ARB Art. 6; AuslG § 10; AAV § 4 IV; VwGO § 94; EWGV Art. 177; AEVO §§ 11, 13
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zum Zwecke einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EWGV vorgelegt:
- Welche Folgen hinsichtlich des Fortbestands der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis haben Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes oder Zeiten der Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis in bezug auf bereits entstandene Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (veröffentlicht in den Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit [ANBA], 1981, Seite 4) – im folgenden kurz: ARB –, soweit solche Fehlzeiten nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt sind?
- Gehört ein türkischer Arbeitnehmer, der Inhaber einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Tätigkeit als Spezialitätenkoch berechtigt, auch dann dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB an, wenn er von Anbeginn seines Aufenthaltes in diesem Mitgliedsstaat wußte, daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis nur bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von drei Jahren und nur zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber erteilt wird?
- Für den Fall, daß der Gerichtshof die Auffassung vertritt, daß der in Frage b) genannte Personenkreis dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört: Räumt die Ermächtigung des Art. 6 Abs. 3 ARB den Mitgliedsstaaten das Recht ein, Aufenthaltsrechte zu schaffen, die an den Vergünstigungen des Art. 6 Abs. 1 ARB von vornherein nicht teilnehmen?
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich bereits 1991 im Bundesgebiet gehalten hatte und die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden konnte, erklärte sich der Antragsgegner bereit, dem Antragsteller eine Vorabzustimmung auszuhändigen, mit der er bei der Botschaft des Bundesrepublik Deutschland einen Sichtvermerk (Aufenthaltsgenehmigung) erhalten konnte, der ihm die Wiedereinreise und die Aufnahme einer Tätigkeit als Spezialitätenkoch im Bundesgebiet gestattete. In dem Schreiben vom 17.12.1991 an den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers heißt es:
„Bitte veranlassen Sie Ihren Mandanten, an einem meiner nächsten Sprechtage zum Empfang der Vorabzustimmung bei meiner Ausländerbehörde vorzusprechen. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Aufenthaltsdauer als türkischer Spezialitätenkoch in der Bundesrepublik Deutschland drei Jahre nicht übersteigen darf.”
Der Antragsteller kehrte sodann in sein Heimatland zurück, erhielt am 14.4.1992 von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara den begehrten Sichtvermerk und reiste noch am selben Tage wieder in das Bundesgebiet ein. Der auf zunächst drei Monate gültige Sichtvermerk enthielt folgende Nebenbestimmung:
„Erlischt bei gesundheitlichen Bedenken. Nur gültig für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch im Restaurant Ratskeller in Weinheim.”
Auf den Antrag des Antragstellers vom 30.6.1992 wurde die Aufenthaltserlaubnis am 14.8.1992 bis zunächst 13.4.1993 verlängert. Die am 8.4.1993 beantragte weitere Verlängerung wurde am selben T...