Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, nach welcher u.a. ein Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gewährt wird, ist diesbezüglich bei der gebotenen Auslegung, wonach sich der Ausschluss des Familiennachzugs auf den Regelfall eines nur vorübergehenden Aufenthalts bezieht, nicht verfassungsrechtlich bedenklich.
2. Die durch eine eventuelle Abschiebung eines Ausländers bedingte Trennung von seiner Tochter, die in ca. 7 Monaten volljährig wird, ist angesichts des Umstandes, dass diese seit ihrer Geburt mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in Deutschland lebt und ihr Vater ihren Lebensweg lediglich von ihrem 12. Lebensjahr an in Deutschland begleitet hat, mit Blick auf den Schutzgedanken des Art. 6 GG ebenso hinzunehmen wie eine vorübergehende Trennung für einen siebenmonatigen Zeitraum.
Normenkette
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 5 S. 1; AGVwGO SL § 20; AufenthG § 21 Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 2-3, 4 S. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 29 Abs. 3 Sätze 2-3, § 30 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1-2, § 60a Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 3 S. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am … 1965 geborene Antragsteller, ein ghanaischer Staatsangehöriger, war seinen eigenen Angaben zufolge bereits einmal, von 1989 bis 1992, in Deutschland und damals freiwillig nach Ghana zurückgekehrt. Nach seiner Schilderung hielt er sich seit dem Jahre 2000 in Griechenland auf und hatte besuchsweise Kontakt zu seiner in A…-Stadt lebenden Tochter und deren Mutter, bis er am 15.11.2004 nach Deutschland einreiste, um fortan mit ihnen zusammen zu leben.
Bei seiner Einreise nach Deutschland verfügte der Antragsteller über eine in Griechenland ausgestellte, bis zum 26.2.2006 gültige “Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige”. Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Kreises Limburg-Weilburg beantragte er mit Schriftsatz seiner vormalig bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 11.3.2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, er sei zur Personensorge gegenüber seiner am 3.10.1992 in Bernburg geborenen Tochter Sheila berechtigt. Dazu reichte er jeweils eine Kopie der Urkunde vom 19.4.2005 über die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber seiner Tochter S… A… (mit den weiteren Personalien: “… in I…”) sowie der Urkunde über die Zustimmung deren Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vom 27.4.2005 zur Verwaltungsakte. Des Weiteren trug er vor, dass seine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und ihm daher ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zustehe. Die Ausländerbehörde des Landkreises L… stellte ihm am 28.9.2005 eine drei Monate gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG aus und gab die Verwaltungsunterlagen kurze Zeit später an die Ausländerbehörde der Stadt A…-Stadt ab, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller verzogen war. Hier beantragte dieser mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 14.9.2005, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, da er nunmehr mit seiner 12-jährigen Tochter sowie deren Mutter in A…-Stadt zusammenlebe, und er die ihm gegenüber seiner Tochter obliegende Personensorge tatsächlich ausübe. Ferner legte er u. a. die oben bezeichneten Urkunden nochmals in Kopie vor. Nach Anforderung der Akten bei der früher zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises L… erteilte die Ausländerbehörde der Stadt A…-Stadt dem Antragsteller Anfang Juli 2006 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt als erlaubt galt, und verlängerte diese wiederholt. Sie stellte ferner fest, dass sowohl die Lebensgefährtin des Antragstellers als auch seine Tochter – ebenso wie deren im selben Haushalt lebenden beiden Halbgeschwister – ghanaische Staatsangehörige sind und bisher lediglich ausländerrechtlich geduldet wurden.
Nach mehrmaligen Sachstandsanfragen des Antragstellers teilte die Ausländerbehörde der Stadt A…-Stadt diesem im Schreiben vom 5.5.2006 mit, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst befunden werden könne, wenn über den weiteren Aufenthalt der Lebensgefährtin des Antragstellers und dessen Tochter entschieden worden sei, welche bisher lediglich über ausländerrechtliche Duldungen verfügten; dabei sei es nicht ausgeschlossen, dass diese zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert würden.
Am 19.10.2006 erhielten die Lebensgefährtin des Antragstellers und ihre Tochter S… – ebenso wie deren Halbgeschwister – eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (zuletzt verlängert bis 16.4.2011). Die Ausländerbehörde der Stadt A…-Stadt setzte den Antragsteller – zu Händen dessen Bevollmächt...