Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschiebung
Normenkette
AufenthG § 60a Abs. 2, § 58 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 3; AufenthVO § 39 Nr. 5
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,
- „den Antragsgegner zu verpflichten, die am 31.05.2007 angedrohte Abschiebung so lange auszusetzen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29.05.2007 rechtskräftig und unanfechtbar entschieden worden ist,
- dem Antragsteller für die Dauer des Verfahrens vorab eine Duldung zu erteilen”,
bleibt ohne Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller ist gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er ist nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens freiwillig in das Kosovo zurückgekehrt und danach unerlaubt in Deutschland eingereist, wo er am 25.05.2007 seine Ehefrau, eine s. Staatsangehörige, geheiratet hat.
Die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers ergibt sich nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner s. Ehefrau. Nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers abweichend von Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Letzteres ist der Fall, denn die Ehefrau des Antragstellers besitzt eine bis zum 22.02.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Bei der von dem Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung sind aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere § 5 AufenthG, maßgebend zu beachten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird vorausgesetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, was bei dem Antragsteller nicht der Fall ist. Er hat daher als ein unerlaubt eingereister Ausländer nach erfolgloser Stellung eines Asylantrages das Visumverfahren vom Ausland aus nachzuholen. Hiervon kann lediglich abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Hier ist aber weder das eine noch das andere der Fall. Nach § 39 Nr. 5 AufenthVO kann ein Ausländer lediglich ausnahmsweise über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fällen hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Mithin verweist der Gesetz- und Verordnungsgeber einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer in der Regel auf die Nachholung des Visumverfahrens und zwar gerade auch dann, wenn Zweck des Aufenthaltstitels der Familiennachzug ist. Nur ausnahmsweise darf der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn ein Erteilungsanspruch besteht, was bei dem Antragsteller aber nicht der Fall ist. Erst auf der Grundlage dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist im Rahmen der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Ausreise die Prüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. Verfassungsrechtlich geboten ist die in dem Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens liegende Zurückdrängung der einwanderungspolitischen Belange daher gerade nicht schon stets, wenn die familiäre Situation eines Ausländers unter dem Schutz von Art. 6 GG steht, denn Art. 6 GG führt nur dazu, dass die zuständigen Behörden familiäre Bindungen an Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, angemessen zu berücksichtigen haben.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05; Bay. VGH München, Beschluss vom 19.05.2006, 24 CE 06.2757 m.w.N. zur Rechtsprechung, zitiert nach juris.
Allein die Eheschließung und die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau vermag daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Denn aus dem Schutz der Familie folgt grundsätzlich nicht, dass die Möglichkeit zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet gewährt werden muss.
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005, 2 BvR 1001/94, zitiert nach juris.
Etwas anderes gilt regelmäßig nur dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgrund besonderer Umstände in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet geführt werden kann. Das ist bspw. dann anzunehmen, wenn im Haushalt des Ausländers betreuungsbedürftige Kinder oder...