Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle des ehebedingten Familiennachzugs
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ist im Falle des ehebedingten Familiennachzugs nicht deshalb im Sinne des § 39 Nr. Aufenthaltsverordnung nach der Einreise entstanden, weil nach Eheschließung im Ausland die eheliche Lebensgemeinschaft erst im Anschluss an die Einreise nach Deutschland begründet wird.
2. Das Beweisanerbieten, das Gericht möge sich durch die Anhörung des Ausländers von dessen ausreichenden Deutschkenntnissen überzeugen, ist nicht geeignet, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse zu erbringen oder zu ersetzen.
3. Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, wonach sich ein Ausländer wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Dänemark) nicht mit Erfolg auf ein ihm für die Bundesrepublik Deutschland zustehendes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 18 EGV berufen kann.
Normenkette
EGV Art. 18 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2 Sätze 1-2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1; AGVwGO SL § 20; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 59 Abs. 1-2, § 60a Abs. 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 2; AufenthVO § 39 Nr. 3
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.1.2010, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien zur Ausreise aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. – hinsichtlich der Abschiebungsandrohung – nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO Saarland statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung begegnet der angefochtene Bescheid weder soweit, mit ihm der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt worden ist, noch hinsichtlich der verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bescheid erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zu erteilen ist, erfordert im Übrigen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG erfüllt werden. Danach ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und er die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Insoweit hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zu Recht u. a. darauf abgestellt, dass der Antragsteller beide Voraussetzungen nicht erfüllt, denn er ist mit einem vom 4.11. bis 10.11.2009 gültigen polnischen Schengen-Visum, welches ihm zur Teilnahme an einem Wettkampf in der Sportart “Armwrestling” am 7. und 8.11.2009 in Warschau ausgestellt worden war, Anfang November 2009 in das Gebiet des Schengener Abkommens eingereist und beantragte nach seiner Einreise nach Deutschland die von ihm begehrte ehebedingte Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, er habe seine deutsche Ehefrau am 9.11.2009 in Dänemark geheiratet. Da er seine Angaben durch Urkunden belegt hat und er auch seit dem 9.11.2009 unter der im Rubrum angegebenen Adresse mit seiner Frau wohnt, sind zwar die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen gegeben. Dem Anspruch steht aber nach dem feststehenden bzw. insoweit unstreitigen Sachverhalt entgegen, dass der Antragsteller ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist ist und in seinem Visumantrag nicht die maßgeblichen Angaben gemacht hat. Er war nämlich im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lediglich im Besitz eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sin...