Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehegatten eines Deutschen. Visumspflicht. Wiedereinreise
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung ist nicht lediglich die letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in den Schengenraum mit einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zu verstehen; vielmehr fällt darunter jede Einreise ins Bundesgebiet, also etwa auch die Wiedereinreise aus einem Schengenstaat, nachdem der Ausländer dort einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat. Ist somit die den Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges begründende Ehe bereits vor dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden, kommt die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung nicht zum Tragen.
2. Allein daraus, dass ein Ausländer Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher zwecks der Eheschließung in Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU mit diesem in einen EU-Mitgliedsstaat gereist ist, um unmittelbar anschließend in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren, kann der ausländische Ehegatte ein von der Einhaltung einer nationalen Visumspflicht unabhängiges und Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes Aufenthaltsrecht auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag herleiten.
Normenkette
EGV Art. 18 Abs. 1; Richtlinie 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 6; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1; AGVwGO SL § 20; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 5, § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 59, 84 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 2; AufenthVO § 39 Nr. 3
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.12.2009, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AG-VwGO Saarland statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung, dem Antragsteller als Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs ist offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Antragsteller ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen im Sinne dieser Vorschrift verheiratet; auch sind Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Allerdings setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG weiter voraus, dass sich der ausländische Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dies ist im Falle des Antragstellers indes nicht der Fall, denn dieser trägt selbst vor, zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse derzeit bzw. seit dem 13.1.2010 an einem Sprachkurs teilzunehmen. Auch hat der Antragsgegner in seinem angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Antragsteller einen Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse auch nicht im Rahmen von dessen persönlicher Vorsprache am 18.12.2009 erbracht habe. Dieser Darstellung ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Eine Unbeachtlichkeit des Erfordernisses ausreichender Sprachkompetenz nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben oder zumindest nicht ersichtlich.
Darüb...