Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Absicherung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch eine Kontrollauflage
Normenkette
VwGO § 80; VwVfG § 36 Abs. 1; SVwVfG § 45; StVG § 2 Abs. 4; FeV § 23 Abs. 2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts A…-Stadt vom 8.5.2008 (Az.: 35 Ds – 144/08 sowie 66 Js 3197/07) im Zuge seiner Verurteilung u. a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,88 Promille BAG), begangen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (1,95 Promille BAG) die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) Ende November 2008 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 3.12.2008 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, A 1, B sowie BE unter der Auflage, dass dieser ein halbes Jahr lang jeden Monat jeweils durch die Vorlage einer Bescheinigung über die labortechnische Untersuchung einer Blutprobe hinsichtlich der einschlägigen Leberwerte gegenüber der Antragsgegnerin seine (fortbestehende) Alkoholabstinenz nachweist. Andernfalls sollte die Fahrerlaubnis wieder entzogen werden. Nachdem der Antragsteller gegen die Auflage mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2008 Widerspruch eingelegt hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16.1.2009 diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Der Verfügung war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen “diesen Verwaltungsakt … Widerspruch erhoben werden” kann. Im Hinblick darauf legte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten auch hiergegen unter dem 18.2.2009 Widerspruch ein.
Im vorliegenden Verfahren begehrt er sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 16.12.2008 und vorsorglich wiederholend mit Schriftsatz vom 18.2.2009 erhobenen Widerspruches gegen die ihm erteilte Auflage. Sein diesbezüglicher Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es sich bei der Auflage zur ihm neu erteilten Fahrerlaubnis um eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG handelt.
Vgl. dazu etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl. 2009, § 23 FeV Rdnr. 9 sowie im § 46 FeV Rdnr. 15 a. E.
Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise im Wesentlichen damit begründet, dass vom Antragsteller in der Vergangenheit mit Blick auf die Tat, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, bereits erhebliche Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr gesetzt worden seien und es zukünftig, zur Vermeidung diesbezüglicher Gefahren der ihm nunmehr erteilten Auflage zur Fahrerlaubnis bedürfe, deren sofortige Vollziehbarkeit wegen des herausragenden Interesses der Allgemeinheit daran, (potenziell) ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, anzuordnen sei. Diese Begründung genügt den formellen Anforderungen, denn es wird erkennbar, dass es der Antragsgegnerin darum geht, die von ihr getroffene Entscheidung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für ein halbes Jahr durch eine Kontrollauflage abzusichern und diese nur sinnvoll ist, wenn sie sofort wirkt. Geht man daher – vorbehaltlich der materiellen Nachprüfung – davon aus, dass die Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt hat, handelt es sich um den Fall der Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, und fällt daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie hier – mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes bzw. der Auflage zusammen.
So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007, 10 L 1701/07, 3.4.2008, 10 L 53/08, sowie vom 17.9.2008, 10 L 699/08
Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Hiervon ausgehend, kann der Antragsteller die Wiederherstellun...