Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Anfechtungsrechtsstreit über eine für sofort vollziehbar erklärte Ruhestandsversetzung
Normenkette
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; BBesG § 15 Abs. 1 S. 1
Tenor
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtliche zuständige Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Gründe
Der Verwaltungsrechtsstreit ist gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zu verweisen.
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der von daher vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Ort, an dem die Behörde oder die ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dies ist im Fall des Klägers C…, da er zuletzt als … bei dem Kreiswehrersatzamt C… tätig war, und dies begründet die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Dass die Ruhestandsversetzung vorliegend für sofort vollziehbar erklärt wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ist nämlich gerade die beamtenrechtliche Maßnahme – z.B. Versetzung, Abordnung, Entlassung, Zurruhesetzung – im Streit, die Auswirkungen auf den dienstlichen Wohnsitz hat, ist auch bei Anordnung des Sofortvollzugs sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Maßnahme abzustellen
vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 25.07.2008 – AN 11 S 08.00963 – juris, VG Göttingen, Beschluss vom 04.07.1996 – 3 B 3196/96 – Leitsatz bei juris: Jeweils Eilverfahren betreffend eine für sofort vollziehbar erklärte Ruhestandsversetzung;
VG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2003 – 6 A 229/03 – NVwZ – RR 2004, 48: Klageverfahren betreffend eine soldatenrechtliche Entlassungsverfügung.
Nur so lässt sich vermeiden, dass gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz und für die Hauptsache auseinanderfallen und dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Anfechtungsklage rückwirkend entfällt.
Darauf, ob der Beamte – wie hier – den Sofortvollzug der dienstrechtlichen Maßnahme hingenommen hat, kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit demnach nicht an
vgl. Schnellenbach, Die Sachurteilsvoraussetzungen bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, ZBR 1992, 254, 266.
Soweit der Kläger auf die Verweisung der zur Zeit bei der 4. Kammer des beschließenden Gerichts unter dem Aktenzeichen anhängigen Disziplinarsache durch das Verwaltungsgericht D… hinweist (Beschluss vom 18.06.2008), erklärt sich diese Verfahrensweise nach Aktenlage dadurch, dass das VG D… möglicherweise von einer bestandskräftigen Ruhestandsversetzung ausgegangen ist. In diesem Fall – der hier indes nicht gegeben ist – hätte der Kläger in der Tat über keinen dienstlichen Wohnsitz mehr verfügt
vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.11.2005 – 7 A 435.04 – juris.
Die Verweisung der Disziplinarsache durch das VG D… steht der Verweisung des vorliegenden Klageverfahrens betreffend die Zurruhesetzung an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nicht entgegen, da dadurch keine Bindungswirkung hinsichtlich dieses Klageverfahrens eingetreten ist
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 83 RdNr. 14.
Auf den privaten Wohnsitz des Klägers kann mithin aus Rechtsgründen bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für das vorliegende Klageverfahren nicht abgestellt werden
vgl. auch Beschluss der Kammer vom 23.10.2007 – 2 K 187/07 – ebenfalls eine Verweisung an das VG Neustadt an der Weinstraße betreffend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Fundstellen