Entscheidungsstichwort (Thema)

zur Frage, ob bereits in analoger Form übermittelte Messlinien und Messdaten nach § 125 BBergG zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche für den Bereich der Gemeinde Saarwellingen in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden müssen

 

Normenkette

VwGO § 123; VwVfG § 29; BBergG § 125; SGB X § 25; IFG § 1 Abs. 3; SIFG § 1 Abs. 1; SUIG (Saarländischen Umweltinformationsgesetz) § 1 Abs. 2; SUIG §§ 2-3

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die bereits in analoger Form übermittelten Messlinien und Messdaten nach § 125 BBergG zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche für den Bereich der Gemeinde Saarwellingen in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Eine Stattgabe des Antrages würde im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch wäre aber keine “vorläufige Regelung”, sondern würde unmittelbar zur Aushändigung der von ihr begehrten Unterlagen in der gewünschten Aufbereitungsform führen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber nur dann ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich ist und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14, m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.

So ist bereits davon auszugehen, dass kein Anordnungsgrund für den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz besteht. Denn sie trägt selbst vor, dass auch mit Hilfe der bereits übermittelten Informationen in analoger Form eine Auswertung der Veränderungen an der Erdoberfläche möglich sei, auch wenn dies nach ihren Angaben sehr mühsam und mit großem Zeitaufwand verbunden sei. Dass es jedoch bereits deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unbedingt erforderlich ist, ihr die Daten auch in digitaler Form zu übermitteln, ist damit nicht ausreichend dargelegt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die gewünschten Informationen, wenn auch nicht in der begehrten Form, zur Verfügung gestellt hat, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der, die dem Beschluss des Hessischen VGH vom 16.03.2006 – 12 Q 590/06 – NVwZ 2006, 951) zugrunde lag. In diesem Fall ging es nämlich um die Frage, ob eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist, wenn dem Antragsteller die Informationen, auf die er einen Anspruch hat, nicht schon im Zeitpunkt der Erörterung seiner Belange im Anhörungsverfahren zur Verfügung stehen. Vorliegend stehen jedoch der Antragstellerin die gewünschten Informationen bereits zur Verfügung, wenn auch nicht in der begehrten digitalen Aufbereitung.

Auf die Frage, ob die Antragstellerin die begehrten Daten überhaupt für Einwendungen im Rahmen des Verfahrens gegen die Sonderbetriebsplanzulassung für die Anhörung der Oberflächeneigentümer zum Abbau von Streb 8.7 West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg benötigt, kommt es dagegen vorliegend ebenso wenig an, wie darauf, ob die Antragstellerin mit einem auf die gewünschten Daten gestützten Vortrag im Zulassungsverfahren ausgeschlossen wäre. Denn wie bereits dargelegt, fehlt bereits aus anderen Gründen der erforderliche Anordnungsgrund. Außerdem ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), wonach für den Anspruch auf Informationszugang kein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden muss, fraglich, ob allein deshalb ein Anordnungsgrund verneint werden kann, weil die Daten in einem beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsschutzverfahren nicht verwendet werden können, wobei eine solche Prüfung wohl in aller Regel den Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahren auf Informationszugang nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz sprengen würde.

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist ebenfalls nicht festzustellen. So ist es in keiner Weise offensichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, die von ihr begehrten Informationen auch in digitaler Form übermittelt zu bekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner keineswegs weigert, der Antragstellerin die von ihr begehrten Informationen überhaupt zur Verfügung zu stellen, sondern diese sogar schon wenn auch in analoger Form übermittelt hat. Das Problem besteht vielmehr darin, dass die Antragstellerin auf eine...

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