Entscheidungsstichwort (Thema)

Umweltinformationsanspruch. Vorlage von Unterlagen in digitaler Form

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vom Bergbau betroffene Gemeinde kann nicht gestützt auf das Saarländische Umweltinformationsgesetz im Wege einer einstweiligen Anordnung von der Bergbaubehörde die Vorlage von Unterlagen in digitaler Form verlangen, die ihr schon in analoger Form übermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Daten in digitaler Form beim bergbautreibenden Unternehmen zwar vorhanden sind, jedoch von der Bergbehörde für die Prüfung des Antrags nicht benötigt werden.

2. Es ergibt sich aus dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz kein Anspruch darauf, dass eine Behörde bei Dritten zwar vorhandene, aber von der auskunftspflichtigen Stelle nicht benötigte Informationen bzw. Informationsformate nur deshalb dort anfordert, weil auskunftsbegehrende Personen dies wünschen.

 

Normenkette

VwGO § 123; VwVfG § 29; BBergG § 125; SGB X § 25; IFG § 1 Abs. 3; SIFG § 1 Abs. 1; SUIG (Saarländischen Umweltinformationsgesetz) § 1 Abs. 2; SUIG §§ 2-3

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die bereits in analoger Form übermittelten Messlinien und Messdaten zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche für den Bereich der Gemeinde Saarwellingen sowie die Daten der Senkungslinien 801, 802, 803, 805, 812, 813, 814, 815, 064 und 065 in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Eine Stattgabe der Anträge würde im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch wäre aber keine “vorläufige Regelung”, sondern würde unmittelbar zur Aushändigung der von ihr begehrten Unterlagen in der gewünschten Aufbereitungsform führen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber nur dann ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich ist und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14, m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.

So ist bereits davon auszugehen, dass kein Anordnungsgrund für den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz besteht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der bereits in analoger Form übermittelten Messlinien und Messdaten zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche, da sie selbst vorträgt, dass auch mit Hilfe der bereits übermittelten Informationen in analoger Form eine Auswertung der Veränderungen an der Erdoberfläche möglich sei, auch wenn dies nach ihren Angaben nur sehr mühsam und mit großem Zeitaufwand verbunden sei. Dass es jedoch bereits deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unbedingt erforderlich ist, ihr die Daten auch in digitaler Form zu übermitteln, ist damit nicht ausreichend dargelegt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die gewünschten Informationen, wenn auch nicht in der begehrten Form, zur Verfügung gestellt hat, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der, die dem Beschluss des Hessischen VGH vom 16.03.2006 – 12 Q 590/06 – NVwZ 2006, 951) zugrunde lag. In diesem Fall ging es nämlich um die Frage, ob eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist, wenn dem Antragsteller die Informationen, auf die er einen Anspruch hat, nicht schon im Zeitpunkt der Erörterung seiner Belange im Anhörungsverfahren zur Verfügung stehen. Vorliegend stehen jedoch der Antragstellerin die gewünschten Informationen bereits zur Verfügung, wenn auch nicht in der begehrten digitalen Aufbereitung.

Hinsichtlich der Daten der Senkungslinien 801, 802, 803, 805, 812, 813, 814, 815, 064 und 065 ist ebenfalls eine Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragstellerin nicht glaubhaft geworden. Sie trägt selbst vor, dass sich diese in Gebieten befinden, in denen derzeit kein Bergbau mehr betrieben wird. Inwieweit die Kenntnis dieser Senkungslinien für die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt erforderlich wäre, so dass ein Zuwarten auf ein eventuelles Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, wird von ihr nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr trägt sie lediglich vor, die Kenntnis dieser Senkungslinien sei für die Überwachungstätigkeit des Antragsgegners “sinnvoll” und zur Überprüfung der Angaben der Beigeladenen seien die angeforderten Messlinien “hilfreich”. Dies al...

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