Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Öffnungsklausel des § 13 GleichstG SL
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung eines “Überwiegens” von in der Person des männlichen Bewerbs liegender Gründe im Sinne von § 13 LGG setzt voraus, dass der Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung die von dem Dienstherrn auch ansonsten regelmäßig herangezogenen Hilfskriterien deutliche Unterschiede zugunsten des männlichen Bewerbers zeigen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber konkurrierenden Mitbewerberinnen haben.
2. Ein um lediglich ein Jahr höheres Rangdienstalter des männlichen Bewerbers steht der vorrangigen Beförderung einer weiblichen Konkurrentin aufgrund § 13 LGG nicht entgegen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; LGG § 13; BeamtStG § 9; LBG NRW § 25 Abs. 6 S. 2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Beigeladenen zu 1) bis 4) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Justizamtsrat bzw. zu Justizamtsrätinnen (Besoldungsgruppe A 12) zu befördern, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner zum Beförderungstermin 01.04.2009 beabsichtigte vorrangige Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 4) zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 4) keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfach-gesetzlicher Konkretisierung in § 9 BeamtStG zu richten, die es insbesondere gebieten, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden.
In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungs-amt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr – wie hier – nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist
vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 –, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, DVBl. 2003, 1545.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten der Beigeladenen zu 1) bis 4) getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner den Antragsteller und die Beigeladenen zu 1) bis 4) nach ihrem gegenwärtigen Leistungsstand sowie ihrer sich aus den letzten drei Regelbeurteilungen ergebenden Leistungsentwicklung als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen. Dabei wird die Annahme eines aktuellen Qualifikationsgleichstandes insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung sowohl bei dem Antragsteller als auch bei dem Beigeladenen zu 1) hinsichtli...