Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Widerruf einer Fahrschulerlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

Sind im Falle des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis die Erfolgsaussichten des hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs offen und wäre der betroffene Fahrlehrer bei Fortbestehen der sofortigen Vollziehung des Widerrufs gezwungen, seine Fahrschule endgültig aufzugeben, ohne dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die geordnete Ausbildung der Fahrschüler dieser Fahrschule gefährdet erscheint, vermag das öffentliche Interesse am Schutz angestellter Fahrlehrer oder am fairen Wettbewerb zwischen Fahrschulen das private Aufschubinteresse nicht zu überwiegen.

 

Normenkette

FahrlG § 7 Abs. 2

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.7.2009 – SKO-FS 33 – wird hinsichtlich der Fahrschulerlaubnisklassen BE und CE wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.7.2009, mit welchem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Fahrschulerlaubnis der Klassen BE, CE und DE nach § 21 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) wegen persönlicher Unzuverlässigkeit widerrufen worden ist.

Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diese Entscheidung rechtzeitig eingelegten Widerspruchs vom 5.8.2009 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und überwiegend begründet.

Zunächst leidet die im Bescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – was die Fahrschulerlaubnisklassen BE und CE anbelangt – an einem formellen Mangel. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.

Vorliegend ist der angefochtene Bescheid zwar mit einer schriftlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen; diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß. Eine rechtmäßige Vollziehungsanordnung erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses für die sofortige Vollziehbarkeit bzw. die Begründung dafür, weshalb ausnahmsweise das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss.

Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 85, 87 m.w.N.

Vorliegend begründet der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse unter Heranziehung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers als Fahrschulinhaber, das gezeigt habe, dass dieser nicht bereit sei, gesetzliche Vorgaben für das Betreiben einer Fahrschule einzuhalten. Im Weiteren stellt er ab auf die Benachteiligung anderer Fahrschulen sowie darauf, dass der Antragsteller bei Fahrschülern weiterhin den Eindruck erwecke, in seiner Fahrschule auch die Ausbildung für die Klassen A1 und A zu betreiben, obwohl er für diese Klassen keine Fahrschulerlaubnis besitze, was auch für den Bereich der Ausbildung für die Klassen D/DE gelte. Weiter wird angeführt, dass durch das Verhalten des Antragstellers bei ihm beschäftigte Fahrlehrer geschädigt würden, indem diese das ihnen zustehende Gehalt nicht oder erst nach Intervention und verspätet erhielten. Sodann wird unter Hinweis auf die Befürchtung, dass der Antragsteller erneut gröblich gegen die einschlägigen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verstoßen werde, der Schutz der übrigen Fahrschulen und vor allen Dingen auch der Fahrschüler als Grund für die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse genannt. Betrachtet man diese Darlegungen am rechtlichen Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO, so wird in der Begründung zwar das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung verdeutlicht; es fehlt indes an jeglicher Berücksichtigung der privaten Belange des Antragstellers an der weiteren beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung als Fahrschulinhaber einschließlich der Frage der Belange der Fahrschüler, denen der Antragsteller vertraglich verpflichtet ist. Von daher ist der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch keine Abwägung der widerstreitenden Interessen im oben beschriebenen Sinne zu entnehmen. Die Begründung ist daher rechtsfehlerhaft.

Darüber hinaus hat die materiell-rechtliche Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Ergebnis, dass die Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers – bezogen auf die Klassen BE und CE – als offen zu bewerten ist mit der Folge, dass bei hauptsacheoffener Abwägung der betroffenen Interessen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis der Vorzug zu geben ist.

Hierfür ist zunächst maßgebend, dass ein Teil der dem Antragsteller zur Last gelegten, von diesem allerdi...

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