Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Nachbarschutz gegen ein Wohnbauvorhaben mit 11 Wohnungen und 16 Stellplätzen in einer Tiefgarage im unbeplanten Innenbereich
Normenkette
VwGO §§ 80, 80a Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 1-2, § 34 Abs. 1-2, § 212a Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2, § 16; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LBO § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 7 Abs. 2, 4; LBO 2004 § 47 Abs. 5 S. 1; LBO § 50 Abs. 1-2, § 68 Abs. 1
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 5., 6. und 11. zu jeweils einem Achtel und die Antragsteller zu 1. bis 4., 7. bis 10. und 12. bis 13. zu jeweils einem Sechzehntel.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen der Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen in der A…-Stadt genehmigt und die Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche (zu anderen Grundstücken als denen der Antragsteller) erteilt wurde.
I.
Die Antragsteller sind die Eigentümer der Grundstücke in A…-Stadt, I…-Straße, 2, 3, 6, 8, 10, 13 sowie E…-Straße, in der Gemarkung A…-Stadt, Flur …, die wie auch das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen.
Das … Vorhabengrundstück befindet sich zwischen den Anwesen K…-Straße 3 und 13 und auf der gegenüberliegender Straßenseite der Anwesen E…-Straße 1 und Q…-Straße 2 bis 10.
Mit Bauvorbescheid vom 28.03.2008 stellte die Antragsgegnerin einer Firma G…, die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht. Der Neubau sollte aus 3 Vollgeschossen ab Straßenoberkante und einem 4. Penthousegeschoss bestehen.
Gegen den Bauvorbescheid erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde.
Mit Bauschein vom 23.12.2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitige Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück. Weiterhin ließ die Antragsgegnerin gemäß § 68 Abs. 1 LBO die Abweichung von § 7 LBO wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche a) des Gebäudes auf Parzelle … und b) der Stützwand auf die Parzellen … und … zu.
Gegen die ihnen am 02.02.2010 zugestellte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller zu 1. und 2. am 03.02.2010 Widerspruch, die Antragsteller zu 3. bis 11. am 11.02.2010 und die Antragsteller zu 12. und 13. am 15.02.2010.
Am 17.02.2010 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, das Vorhabengrundstück sei eine Baulücke in der Form einer weiträumigen Grünfläche, die lediglich im unteren Hangbereich mit einem Einfamilienhaus bebaut sei. Der obere (straßennahe) Bereich sei seit Jahrzehnten mit unterschiedlichen Baumarten komplett begrünt. Die Bebauung der P…-straße, einem Wohngebiet am R…-berg, zeichne sich durch gut erhaltene, repräsentative Einzel- und Doppelhäuser in aufgelockerter Bebauung am Hang aus. Es handele sich um eine Sackgasse, die vorwiegend dem Anliegerverkehr diene. Der Grünbereich sei vorherrschend; es gebe Vorgärten, Hausgärten und einen nahegelegenen Wald. Die einzelnen Wohnbebauungen seien durch Abstandsflächen und Gärten getrennt. Öffentliche Parkplätze befänden sich nur entlang der Straße. Neben den genannten Einzel- und Doppelhäusern gebe es auch Mehrfamilienhäuser, die jedoch terrassenförmig in den Hang gebaut seien und den Charakter der Straße weder veränderten noch störten. Das Anwesen Nr. 14-15 sei 2- bzw. 3geschossig, vermittele aber nur den Eindruck der 2 ½-geschossigen Bauweise, da es zur Straße gewandt in den tiefer liegenden Hang gebaut sei. Insbesondere die von der Antragsgegnerin als Referenzobjekte angeführten Anwesen I…-Straße 1,3 einerseits und 15-16 andererseits ließen das genehmigte Bauvorhaben als unzulässig erscheinen. Offenkundig habe die Antragsgegnerin die Bebauung des Anwesens Nr. 13 bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens außer Acht gelassen. Hier befinde sich ein eingeschossiges, in den Hang und von der Straße abgewandt errichtetes Einfamilienhaus mit einem Satteldach mit geringer Dachneigung. Dieses habe eine Firsthöhe von nur 5,50 m. In einer Entfernung von nur wenigen Metern von diesem Gebäude solle die 9,5 m bis 12,5 m hohe Giebelwand des Neubaus errichtet werden. In gleicher Weise sei das nach dem Krieg errichtete ≪im Eigentum eines nicht an diesem Verfahren Beteiligten stehende≫ eingeschossige Einfamilienhaus Nr. 5 auf dem rückwärtigen Gelände unberücksichtigt geblieben. Diese beiden Häuser (Nrn. 5 und 13) prägten den linksseitigen Straßenzug und hätten von der Antragsgegnerin als Referenzobjekte herangezogen werden müssen. Das linke Referenzobjekt mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Traufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante. Mit dem ausgebauten Walmdach und einer Firstlänge von ca. 15 m...