Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. keine besondere Härte bei Trennung nach kurzer Ehezeit
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass sich die (deutsche) Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen schon nach kurzer Ehezeit von ihm trennt und eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer Frau aufnimmt, begründet für diesen keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG
Nachgehend
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 5.000,– Euro.
Tatbestand
I.
Dem Antragsteller kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgaussicht seines Eilrechtsschutzbegehrens nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
II.
Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bezeichnete Eilrechtsschutzantrag ist mit Blick auf die Vorrangregelung in § 123 Abs. 5 VwGO sowie die Regelungen in §§ 81 Abs. 4, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als statthafter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 537/10 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 auszulegen, durch die eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dieser unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert wurde. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland überwiegt.
Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers. Diesem steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Verlängerung der ihm am 04.07.2008 mit einer Gültigkeit bis zum 19.09.2008 wegen einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis zu.
Eine Verlängerung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG kann nicht erfolgen, da die Ehe zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 13.10.2009, 20 F 85/09 S, geschieden worden ist.
Als eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht verlängert werden, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass die Ehe am 11.12.2007 geschlossen worden ist und der Antragsteller seit dem 12.10.2008 von seiner früheren Ehefrau getrennt gelebt hat. Damit ist die Ehebestandszeit von zwei Jahren in keinem Fall erreicht.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Danach kann von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Im vorliegenden Fall sind beide Alternativen einer unerlaubten Härte aller Voraussicht nach nicht gegeben.
Soweit die Alternative 1 in Rede ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick darauf, dass sich seine frühere Ehefrau während der Ehe einer anderen Frau zugewandt und sich von ihm getrennt habe, in erheblichem Maße psychisch erkrankt sei, sich deshalb in der Zeit vom 18.11.2008 bis 02.01.2009 in stationäre Behandlung in die SHG Kliniken A…-Stadt habe begeben müssen und derzeit immer noch psychologisch behandelt werde. Diese Folgen sind nämlich nicht auf die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung des Antragstellers in sein Heimatland zurückzuführen, sondern allein auf den Umstand, dass sich seine frühere Ehefrau von ihm getrennt hat. Mit dieser Situation müsste sich auch der Antragsteller auch in Deutschland auseinandersetzen. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft er...