Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.
2. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen unter Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland stellen noch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange und damit keine besondere Härte im Verständnis von § 31 Abs. 2 AufenthG dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis und begehrt deren Verlängerung.
Der 1975 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2006 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland ein und heiratete hier am 23.03.2006 eine deutsche Staatsangehörige. Im Hinblick auf die Eheschließung erteilte das Landratsamt Ebersberg dem Kläger am 03.04.2006 eine bis zum 02.04.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt am 22.03.2007 bis zum 02.04.2009 verlängert wurde.
Nachdem das Landratsamt Sonnenberg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger am 28.03.2008 verzogen war, durch Mitteilung der Meldebehörde bekannt geworden war, dass der Kläger bereits seit dem 23.11.2007 von seiner deutschen Ehefrau dauernd getrennt lebte, hörte sie den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen.
Nach Zuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 28.07.2008 beschränkte dieser mit Bescheid vom 20.10.2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger bis zum 02.04.2009 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm zugleich für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Ägypten an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die zuletzt am 22.03.2007 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 7 Abs. 2 AufenthG nachträglich zeitlich habe beschränkt werden können, weil der Kläger die gemeinsame Wohnung am 01.12.2007 mit dem Ziel des dauernden Getrenntlebens von seiner Ehefrau verlassen habe und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, nämlich das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, entfallen sei. Zwar könne § 31 AufenthG auch im Falle der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln. Da der Kläger allerdings weder zwei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt habe, noch seine Ehefrau während der Ehe verstorben sei, bestehe ein solcher Anspruch jedoch nicht. Auch seien Härtegesichtspunkte, welche nach § 31 Abs. 2 AufenthG ein Absehen von den vorgenannten Voraussetzungen gebieten würden, nicht ersichtlich.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2008 Widerspruch ein und beantragte zugleich bei Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Diesem Antrag hat die früher zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit Beschluss vom 26.11.2008, 2 L 1735/08, stattgegeben, und hierzu zur Begründung dargelegt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Beschränkung der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil ein im vorliegenden Einzelfall bestehendes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung weder in dem angefochtenen Bescheid dargelegt noch ersichtlich sei. Entfalle infolgedessen die Vollziehbarkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis, lägen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Klägers nach § 58 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor.
Unter dem 29.03.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2009 ab, forderte den Kläger erneut auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats zu verlassen und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Ägypten an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltser...