Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis. Abschiebung nach Ägypten
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 1, 2 Nrn. 3-4, Abs. 3, 5; AGVwGO Saarland § 20; AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, §§ 58, 84
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.10.2008 wird wiederhergestellt, soweit die dem Antragsteller bis zum 02.04.2009 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt wurde, und angeordnet, soweit dem Antragsteller die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.10.2008 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen die im Bescheid vom 20.10.2008 ausgesprochene Verkürzung der befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen der zugleich ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und gegen die Androhung der Abschiebung gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Beschränkung der befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; ein im vorliegenden Einzelfall bestehendes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist weder in dem angefochtenen Bescheid dargelegt noch ersichtlich.
Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darf grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn für den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes gerade im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. An dieses – durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende – besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Die nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung der Abschiebung ist in jedem Fall eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers eingreift. Von daher ist das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses auch bei der hier in Rede stehenden nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlich. Von dem Erfordernis eines den Sofortvollzug rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses kann nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil schon die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende ausländerbehördliche Entscheidung die Notwendigkeit indizieren würde, diese Beschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse umgehend durchzusetzen und es deshalb ausnahmsweise Feststellungen bezüglich eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bedürfe. Ein solches dem Verwaltungsakt immanentes Vollzugsinteresse kann im Falle der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass mit dieser Entscheidung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abgewehrt werden müssten. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der einem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis dient nicht dazu, Gefahren, die mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbunden sein könnten, auszuräumen, sondern dazu, den durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis legitimierten Aufenthalt des Ausländers vorzeitig beenden zu können, weil eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Vollziehung einer von der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verfügten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht deshalb notwendig eilbedürftig, weil grundsätzlich eine besonderes öffentliches Interesse daran bestünde, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Ein derartiges Verständnis würde den detaillierten Regelungen des Gesetzgebers im Aufenthaltsgesetz nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich geregelt, dass die nach § 80 Abs. 1 VwGO im Regelfall bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage dann nicht eintritt, wenn sich die Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung richten. Demgegenüber wir...